5C.299/2001 07.02.2002
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[AZA 0/2] 
5C.299/2001/GIO/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
7. Februar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, 
Bundesrichterin Escher und Bundesrichter Meyer sowie Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
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In Sachen 
A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Martin Basler, Luzernerstrasse 1, Postfach, 4800 Zofingen, 
 
gegen 
B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Amtsvormündin Kristine Sprysl Scheuzger, Amtsvormundschaft Bezirk Baden, Badstrasse 15, 5400 Baden, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, 
 
betreffend 
Kinderunterhaltsbeiträge (Art. 285 Abs. 1 ZGB), hat sich ergeben: 
 
A.-Am 31. Mai 1999 wurde B.________ geboren. Mit Klage vom 14. September 1999 beantragte ihre Beiständin dem Bezirksgericht Baden, es sei festzustellen, dass A.________ der Vater von B.________ sei. Er sei zu verpflichten, an deren Unterhalt rückwirkend per 31. Mai 1999 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 
 
Mit Urteil vom 21. Dezember 2000 stellte das Bezirksgericht die Vaterschaft des Beklagten fest und verpflichtete ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, abgestuft nach seinem Einkommen und nach dem Alter der Klägerin. 
 
Auf Appellation des Beklagten und Anschlussappellation der Klägerin setzte das Obergericht des Kantons Aargau, 
2. Zivilkammer, die Unterhaltsbeiträge wie folgt fest: 
 
"a)Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 
ab 31. Mai 1999 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag 
von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
b)Unter Vorbehalt des schriftlichen Nachweises 
des Andauerns bzw. des noch nicht drei Monate 
zurückliegenden Abschlusses seines Studiums an 
der Hochschule für Technik + Architektur in 
Z.________ wird der Beklagte verpflichtet, der 
Klägerin ab 1. April 2002 monatlich im Voraus 
jeweils einen Unterhaltsbeitrag von 
 
Fr. 1'000.-- vom 1. bis 6. Altersjahr; 
Fr. 1'100.-- vom 7. bis zum 12. Altersjahr; 
Fr. 950.-- vom 13. bis zum 16. Altersjahr; 
Fr. 1'100.-- vom 17. Altersjahr bis zur Mündigkeit; 
 
zuzüglich allfällige Kinderzulage, zu bezahlen. 
 
c) Für den Fall, dass der Beklagte der Klägerin 
schriftlich den Abbruch seines Studiums an der 
Hochschule für Technik + Architektur nachweist, 
wird er verpflichtet, ihr ab dem dritten auf den 
Abbruch folgenden Monat jeweils vorschüssig einen 
monatlichen Unterhaltsbeitrag von 
 
Fr. 900.-- vom 1. bis 6. Altersjahr; 
Fr. 950.-- vom 7. bis zum 12. Altersjahr; 
Fr. 850.-- vom 13. bis zum 16. Altersjahr; 
Fr. 1'000.-- vom 17. Altersjahr bis zur Mündigkeit; 
 
zuzüglich allfällige Kinderzulage, zu bezahlen. " 
 
B.-Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte beim Bundesgericht gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung. 
Mit Berufung beantragt er, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Überdies ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
C.- Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts ist mit Urteil vom heutigen Tag auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die Berufung richtet sich gegen das letztinstanzliche Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, wurde rechtzeitig erhoben und erreicht in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 OG den Streitwert von Fr. 8000.--; sie ist somit im Hinblick auf Art. 46, 48 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 OG zulässig. 
 
b) Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Mit dieser hatte die Klägerin vorab die richterliche Feststellung der Vaterschaft beantragt. Das Bezirksgericht hat die Vaterschaft festgestellt und das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Berufung gegen die Feststellung der Vaterschaft richtet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
2.-Streitig ist vorliegend die vom Obergericht festgelegte Höhe der Unterhaltsbeiträge des Beklagten an seine Tochter, die Klägerin. 
 
Für die Dauer seiner Weiterbildung hat das Obergericht den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin auf Fr. 500.-- festgelegt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Beklagte bereits über einen Beruf verfügt, den er nach wie vor ausüben könnte, er demnach grundsätzlich leistungsfähig wäre. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von ihm zur Zeit absolvierte Weiterbildung letztlich auch der Klägerin zugute kommt, ist das Obergericht ermessensweise zum Schluss gekommen, dass dem Beklagten ein Abbruch der Weiterbildung nicht zuzumuten ist; dies allerdings unter der expliziten Voraussetzung, dass der Unterhalt der Klägerin während dieser Zeit durch die Beiträge der beiden Elternteile gedeckt ist. In der Folge hat das Obergericht angenommen, die Mutter der Klägerin komme während der Dauer der Weiterbildung zu zwei Dritteln für deren Unterhalt auf, wobei ihr persönlich lediglich das durch die Steuern erweiterte Existenzminimum verbleibe. Ferner ist es davon ausgegangen, dass der Bedarf des Beklagten durch die Beiträge seiner Eltern gedeckt werde, und dass es ihm möglich und zumutbar sei, den zur Leistung des monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 500.-- erforderlichen Verdienst durch einen Nebenerwerb zu erzielen. 
a) Im Verfahren der eidgenössischen Berufung sind die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse für das Bundesgericht verbindlich. 
Eine Überprüfung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Feststellungen offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder lückenhaft sind (Art. 64 OG). 
 
Die Behauptungen des Beklagten, er habe die Weiterbildung aus gesundheitlichen Gründen in Angriff genommen, und er hätte, wenn ihm die Erzielung eines Nebenerwerbs möglich wäre, keinen Anspruch auf Stipendien, finden im festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Da der Beklagte den Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen gegeben wären, nicht erbringt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
b) Der Beklagte wirft dem Obergericht gleich mehrfach die Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime vor: 
 
aa) Im Bereich des Kinderunterhaltes hat der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 280 Abs. 2 ZGB); überdies ist er nicht an Parteianträge gebunden. 
Die Untersuchungsmaxime gilt uneingeschränkt, wenn es - wie hier - um den Unterhalt des unmündigen Kindes geht (BGE 118 II 93 E. 1a S. 94 f.). Sie schliesst jedoch eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichten (BGE 114 II 200 E. 2b). Zu berücksichtigen ist ferner die sich aus Treu und Glauben ergebende Mitwirkung der Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes und bei der Beweisführung. Von dieser Mitwirkung sind die Parteien auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime nicht entbunden, zumal sie den Sachverhalt in der Regel am besten kennen (siehe zum Verhältnis der Untersuchungsmaxime zur Mitwirkungspflicht etwa BGE 106 Ib 77 E. 2a/aa S. 80; 120 V 357 E. 1a). Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen. Schliesslich sind im Verfahren der Berufung an das Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 120 II 229 E. 1c S. 231). 
 
bb) Die Vorinstanz hat die Arbeitsfähigkeit des Beklagten in seinem angestammten Beruf bejaht. Sie hat die Krankengeschichte des Beklagten im Schreiben der Schulthessklinik vom 18. Dezember 2000 gewürdigt und auf die Tatsache abgestellt, dass er noch in den Semesterferien 1999 - also nach der operativen Behandlung der Gesundheitsschädigung, auf welche er seine angebliche Arbeitsunfähigkeit zurückführt, - eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Damit verfügte die Vorinstanz über genügend Grundlagen, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, und durfte auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichten. Dies umso mehr, als der Beklagte in seiner Berufung nicht geltend macht, im kantonalen Verfahren weitergehende Beweisanträge gestellt zu haben, und auch nicht darlegt, welche Beweise das Obergericht noch hätte aufnehmen müssen. Mit solch unsubstantiierten Vorbringen vermag der Beklagte weder seiner Mitwirkungspflicht noch den Anforderungen an die Begründung der Berufung zu genügen. Seine erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel können aufgrund von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht entgegengenommen werden. Seine übrigen Ausführungen zu diesem Punkt erschöpfen sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung. Auf die Vorbringen kann demnach nicht eingetreten werden. 
 
cc) Zur Frage, ob der Beklagte neben seinem Vollzeitstudium ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat erzielen kann, hat das Obergericht ausgeführt, dass er, wenn ihm sein Stundenplan eine Nebenbeschäftigung nicht gestatte, den für das ganze Jahr erforderlichen Betrag während seiner dreimonatigen Semesterferien verdienen könne, wobei er bei seinem früher erzielten Stundenlohn lediglich etwas mehr als einen Monat arbeiten müsse. Entgegen seinen diesbezüglichen Bestreitungen im Vorgang habe er auch im 3. Semester erhebliche Nebenverdienste erzielt. Seine entsprechenden Behauptungen für die weitere Dauer der Ausbildung seien deshalb wenig glaubhaft und überdies nicht ansatzweise belegt. 
 
Der Beklagte macht geltend, mittels einer kurzen Nachfrage bei der Hochschule für Technik und Architektur in Z.________ hätte das Obergericht feststellen können, dass bei der von ihm gewählten Studienrichtung eine Nebenerwerbstätigkeit nicht vorgesehen sei. Angaben darüber, dass er dieses Beweismittel im kantonalen Verfahren genannt hätte, fehlen. 
Das Beweismittel ist demnach neu, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Das gleiche gilt für den erstmals vor Bundesgericht eingereichten Stundenplan und dessen Begleitbrief. 
Nachdem feststeht, dass der Beklagte in erheblichem Umfang eine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt hat, könnte zudem weder eine Aussage von Seiten der Hochschule, dass ein Nebenerwerb nicht vorgesehen sei, noch ein umfangreicher Stundenplan am Beweisergebnis etwas ändern, zumal notorisch ist, dass Studierende in Vollzeitstudien mit Weiterbildungscharakter häufig einer Nebenerwerbstätigkeit in ihrem angestammten Beruf nachgehen. Berücksichtigt man, dass der Mutter der Klägerin für die Dauer seiner Weiterbildung eine erhöhte Unterhaltspflicht zugemutet wird und dem Beklagten so ein Abbruch der Weiterbildung erspart bleibt, wäre ihm aber auch ein gegenüber seinen Mitstudierenden erhöhter Einsatz durchaus zuzumuten. 
 
c) Des Weiteren wendet der Beklagte ein, durch die Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen seiner Eltern habe das Obergericht Bundesrecht verletzt. 
 
aa) Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dabei steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Im Berufungsverfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Richter festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufgrund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (BGE 107 II 406 E. 2c). 
 
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens. Seine tatsächliche Leistungskraft wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter zwar erhöht, doch lehnt die herrschende Lehre die Berücksichtigung solcher Leistungen grundsätzlich ab mit dem Argument, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (Hausheer/Spycher [Hrsg. ], Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 53 zu Art. 125 ZGB; Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 18 zu Art. 125 ZGB; a.A. Geiser, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, in: AJP 1993 S. 904). Dennoch erscheint die Anrechnung der elterlichen Zuwendungen bei der Ermittlung der beklagtischen Leistungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen nicht als bundesrechtswidrig: 
bb) Würden die Leistungen der Eltern des Beklagten an dessen Unterhalt nicht berücksichtigt, so könnten diesem während seiner Weiterbildung keine Unterhaltsbeiträge auferlegt werden. Da die Mutter der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz für den fehlenden Betrag nicht aufkommen kann, bliebe der Unterhalt der Klägerin teilweise ungedeckt. 
Unter diesen Umständen wäre dem Beklagten aber der Abbruch der Weiterbildung zuzumuten. Da ihm die Fortsetzung des Studiums demnach einzig möglich ist, wenn die Beiträge seiner Eltern im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, kommt die Berücksichtigung in erster Linie ihm selbst zugute und steht somit auch nicht im Widerspruch zu den Absichten seiner Eltern. 
 
Dazu kommt, dass die Eltern des Beklagten die Grosseltern der Klägerin sind und sie diese somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterstützen müssen (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Sie verfügen offensichtlich über die Mittel, die zur Deckung des Bedarfs des Beklagten erforderlich sind. 
Werden ihre Zuwendungen nicht berücksichtigt, so führt dies - wenn der Beklagte seine Weiterbildung fortsetzt - zu einer Notlage der Klägerin und sie hätten unter Umständen eine Unterstützungsklage zu gewärtigen. Soweit die Beiträge der Eltern des Beklagten indirekt auch der Klägerin zugute kommen, ist dies folglich gerechtfertigt. 
 
 
d) Für die Dauer seiner Weiterbildung hat das Obergericht demnach zu Recht die freiwilligen Leistungen der Eltern des Beklagten berücksichtigt. Gemäss den Ausführungen im Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde und den hier vorangegangenen hat es ebenfalls zu Recht angenommen, dass es dem Beklagten möglich und zuzumuten sei, neben dem Vollzeitstudium durchschnittlich pro Monat Fr. 500.-- zu verdienen. 
Die Festlegung einer Unterhaltspflicht in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich bedeutet demzufolge keinen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 
 
3.-Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung ist das Obergericht wie folgt vorgegangen: Gestützt auf die Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich hat es den Bedarf der Klägerin ermittelt. 
In Abhängigkeit davon, ob der Beklagte seine Weiterbildung erfolgreich abschliesst oder nicht, hat es je eine Annahme über dessen Einkommen getroffen. Von diesem Einkommen hat es den voraussichtlichen Notbedarf des Beklagten - erweitert um die Steuern und einen Zuschlag von zwanzig Prozent - in Abzug gebracht. Die so ermittelte Leistungsfähigkeit auf Seiten des Beklagten hat es der Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin gegenüber gestellt und hat den Unterhalt der Klägerin auf die beiden Eltern verteilt. 
 
a) Der Beklagte beantragt mit seiner Berufung die vollumfängliche Abweisung der Klage. Nach seiner Auffassung ist auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen zu verzichten, weil es an genügend gesicherten Fakten zu deren Berechnung fehle. 
 
Zur Wahrung des Kindeswohls - insbesondere des ausserehelich geborenen Kindes - ist die Festlegung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Elter, mit dem es nicht zusammenlebt, unabdingbar, zumal diese auch Voraussetzung für den besonderen Schutz der familienrechtlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 290 ZGB und für eine allfällige Bevorschussung von Alimenten ist (vgl. dazu BGE 111 II 2 E. 2a). Zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge muss regelmässig auf Prognosen abgestellt werden, die angesichts der langen Dauer der Unterhaltspflicht immer mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet sind. Gerade aufgrund dieser Rahmenbedingungen hat der Gesetzgeber die Abänderbarkeit von Kinderunterhaltsbeiträgen für den Fall, dass sich die Prognosen nicht verwirklichen, explizit vorgesehen. Nicht die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf begründete Annahmen über künftige Tatsachen, sondern vielmehr der Verzicht auf die Festsetzung wäre demnach bundesrechtswidrig. Soweit die Vorbringen des Beklagten einen solchen Verzicht bezwecken, sind sie demnach schon aus grundsätzlichen Überlegungen abwegig. 
 
b) Im Zusammenhang mit der Berechnung seines künftigen Bedarfs beanstandet der Beklagte das Fehlen von Anhaltspunkten und zieht daraus den Schluss, dass die definitive Festlegung seines Existenzminimums im heutigen Zeitpunkt bundesrechtswidrig sei. Er macht ausserdem geltend, das Obergericht habe keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt. 
 
Das Obergericht hat den Bedarf des Beklagten sowohl für den Fall, dass er weiter bei seinen Eltern lebt, als auch für den Fall, dass er von zu Hause wegzieht, berechnet. Es hat die üblichen Faktoren - Grundbetrag, Krankenkassenprämie, Wohnkosten und Wegekosten - berücksichtigt, deren Höhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Wohnsituation festgelegt und einen monatlichen Betrag für die Steuern hinzugerechnet. Es hat namentlich darauf hingewiesen, dass der Beklagte durch die Wahl seines Wohnorts an seinem Arbeitsort die Wegekosten einsparen kann. Dies gilt natürlich auch für die Kosten auswärtiger Verpflegung. Die im Einzelnen angerechneten Beträge erscheinen im Verhältnis zum Einkommen nicht als unverhältnismässig. 
Es ist unter diesen Umständen weder ersichtlich noch vom Beklagten dargetan, dass das Obergericht bei der Bedarfsrechnung auf Seiten des Beklagten von seinem Ermessen qualifiziert unrichtig Gebrauch gemacht hätte. 
c) Auf die Kritik des Beklagten an der Methode der Ermittlung des künftigen Lohns - mittels Befragung der führenden Telekommunikationsunternehmen und Berechnung des Durchschnittslohnes - ist nicht einzutreten. Gemäss Art. 280 Abs. 2 ZGB erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Dabei steht ihm frei, mittels welcher Beweismittel es einen Sachverhalt erhebt und wie es das Ergebnis der Erhebungen - beispielsweise in Bezug auf ihre Massgeblichkeit für die Zukunft - würdigt. Hinsichtlich des künftigen Lohnes des Beklagten ist das Bundesgericht demnach an die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts gebunden, zumal dieser nicht geltend macht, es liege ein Grund zur ausnahmsweisen Überprüfung vor. 
 
d) Auf das Vorbringen des Beklagten, im Zusammenhang mit der Höhe der Betreuungskosten fehle jegliche Begründung für die vom Obergericht vorgenommene Reduktion, kann im Rahmen der Berufung ebenfalls nicht eingetreten werden: Soweit ein Anspruch auf Begründung des Urteils besteht, ergibt er sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG; BGE 116 II 92 E. 2 S. 94). Die weiteren Ausführungen des Beklagten zu diesem Punkt erschöpfen sich in unzulässiger Kritik am verbindlich festgestellten Sachverhalt und sind deshalb nicht zu hören. 
 
e) Nach Auffassung des Beklagten ist es ferner bundesrechtswidrig, den Bedarf der Klägerin auf der Grundlage der Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zu ermitteln: 
Die Ansätze des Jugendamtes würden sich auf Fälle überdurchschnittlicher Lebenshaltung beziehen und seien um einen Viertel zu reduzieren. Auch der Umstand, dass das Obergericht im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Eltern von einem um zwanzig Prozent erweiterten Existenzminimum ausgegangen ist, beanstandet der Beklagte als bundesrechtswidrig. Bundesrechtswidrig sei es überdies, den Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht hälftig auf die Eltern zu verteilen. 
 
Bei dem für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgeblichen Bedarf des Kindes handelt es sich nicht um eine von vornherein feststehende Grösse. Das Kind hat vielmehr Anspruch auf eine Erziehung und Lebensstellung, die den Verhältnissen seiner Eltern entspricht. Leben die Eltern getrennt, so hat das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. 
Es rechtfertigt sich daher, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; 120 II 285 E. 3a/cc S. 289). Von diesen Grundsätzen ist lediglich dann abzuweichen, wenn dies in Fällen knapper finanzieller Verhältnisse zur Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen erforderlich ist (BGE 126 III 353 E. 1a/aa). 
 
Vorliegend hat das Obergericht ein gemeinsames monatliches Einkommen der Eltern der Klägerin von Fr. 9'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- errechnet; nach Abzug des jeweiligen erweiterten Existenzminimums ergibt sich auf Seiten des Beklagten ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'200.-- bzw. 
Fr. 2'000.-- und auf Seiten der Mutter der Klägerin ein solcher von Fr. 425.--. Diese finanziellen Verhältnisse können keineswegs als knapp bezeichnet werden. Es kommen deshalb die allgemeinen Bemessungsgrundsätze zur Anwendung. Indem das Obergericht den Eltern das erweiterte Existenzminimum belassen und der Klägerin einen Bedarf im Rahmen der Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zugestanden hat, wird es dem Grundsatz gerecht, dass das Kind an der Lebensstellung seiner Eltern teilhaben soll. Auch die Verteilung des klägerischen Unterhaltsbedarfs auf die Eltern, die im Ergebnis nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit erfolgt, ist bundesrechtskonform. 
Das Vorgehen des Obergerichts bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge insgesamt ist üblich und trägt den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Faktoren angemessen Rechnung. 
 
4.-Zusammenfassend ergibt sich: Die Berufung des Beklagten ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Obergerichts ist zu bestätigen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Entgegen dem Vorbringen des Beklagten betrifft dieses Verfahren keine Statusfrage, ist doch die bezirksgerichtliche Feststellung der Vaterschaft in Rechtskraft erwachsen. 
Da die Anfechtung der Unterhaltsbeiträge von vornherein als aussichtslos zu beurteilen war, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG). Eine Parteientschädigung an die Beklagte fällt mangels Einladung zur Erstattung einer Berufungsantwort nicht in Betracht. 
 
Demgemäss erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 
2. Zivilkammer, vom 6. September 2001 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 7. Februar 2002 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: