8C_312/2023 31.01.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_312/2023  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023 (IV.2022.00514). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1987, meldete sich am 15. Dezember 2017 unter Hinweis auf eine "akute schizophrenieforme psychotische Störung (remittiert) " sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Schwyz tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. August 2018 ab. 
Am 3. März 2021 meldete sich A.________ unter Hinweis auf diverse psychische Beeinträchtigungen, unter anderem eine Schizophrenie, Panikattacken und eine PTBS, erneut zum Leistungsbezug an. Die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) tätigte Abklärungen und liess die Versicherte durch Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 9. Mai 2022). Gestützt darauf lehnte sie das Leistungbegehren mit Verfügung vom 2. August 2022 ab. 
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 20. März 2023). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 2. August 2022 sei die IV-Stelle anzuweisen, den Invaliditätsgrad festzusetzen und ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neues psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten einzuholen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 reicht A.________ einen Arztbericht zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 I 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Mit der Beschwerdeschrift reicht die Beschwerdeführerin eine an ihren Rechtsvertreter adressierte E-Mail des Dr. med. D.________ von der Klinik E.________ vom 7. März 2023 ein. Sie begründet jedoch nicht hinreichend, weshalb dieses unechte Novum ausnahmsweise zulässig sein soll, sondern behauptet pauschal, die Einreichung der E-Mail sei durch das abweisende Urteil der Vorinstanz veranlasst worden. Wie dargelegt, bildet der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die E-Mail ist daher nicht zu berücksichtigen.  
Die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2023 wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und ist daher ebenfalls unbeachtlich (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Im Übrigen wäre der damit eingereichte Bericht der Klinik E.________ vom 9. Juni 2023 als echtes Novum auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. 
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 2. August 2022 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum zeitlich anwendbaren Recht zutreffend wiedergegeben, wonach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 2). Richtig sind auch die Ausführungen zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG). Gleiches gilt für die allgemeinen Darlegungen der Vorinstanz zur freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), zu den beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Hervorzuheben ist, dass das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).  
 
4.  
Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und der Dr. phil. C.________ vom 9. Mai 2022. Diese stellten die Diagnosen einer "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt" (ICD-10 F43.22) sowie einer "psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa, Abhängigkeit von Temesta bei Angststörung" (ICD-10 F13.2). Gestützt auf das Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 64 % arbeitsfähig. Das Gutachten gebe hinreichend Aufschluss über die gemäss BGE 141 V 281 im Vordergrund stehenden Standardindikatoren, weshalb aus rechtlicher Sicht auch kein Anlass bestehe, von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens führte sie aus, dass ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 64 % im angestammten Tätigkeitsbereich wie auch in leidensadaptierten Tätigkeiten ein ordentlicher Einkommensvergleich nicht erforderlich sei. Der nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad betrage 36 %, zumal ein leidensbedingter Abzug von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden sei und auch nicht gerechtfertigt erscheine. Die IV-Stelle habe den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht verneint. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet letztinstanzlich erneut den Beweiswert des Gutachtens des Prof. Dr. med. B.________ und der Dr. phil. C.________. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt, indem sie darauf abgestellt habe. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen einer eingehenden Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, Prof. Dr. med. B.________ habe die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar hergeleitet, dies insbesondere unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und Angaben der Beschwerdeführerin, des erhobenen psychopathologischen Befundes sowie der Resultate der neuropsychologischen Zusatzuntersuchung. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten habe der Gutachter sodann differenziert und überzeugend dargelegt, weshalb er im Gegensatz zur behandelnden Psychiaterin und dem Sanatorium F.________ nicht von einer rezidivierenden depressiven Störung, einer PTBS und einer Persönlichkeitsstörung ausgehe. So fühle sich die Beschwerdeführerin laut Gutachten zwar - selbst unter Berücksichtigung des aggravatorischen Verhaltens - im momentanen Zustand nicht wohl und immer wieder niedergeschlagen. Die Symptome seien jedoch weder von ihr noch in den Arztberichten als typisch für eine depressive Episode geschildert worden. Auch die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung seien nicht erfüllt, da kein phasenhaft abgegrenzter Verlauf mit mehreren Wochen ohne deutliche affektive Symptomatik beschrieben worden sei; die Beschwerdeführerin habe explizit berichtet, dass die depressive Symptomatik nie ganz weg sei. In Bezug auf die von den behandelnden Ärzten festgestellte PTBS habe Prof. Dr. med. B.________ sodann nachvollziehbar ausgeführt, es könne bezweifelt werden, dass mit den erlebten Gewalterfahrungen und den auch nach der Scheidung noch weitergehenden Bedrohungen durch den Ex-Ehemann eine "Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass", die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorgelegen habe. Dieser Einschätzung sei zu folgen, da die Rechtsprechung für die Annahme einer PTBS eine bedeutsame Schwere des auslösenden Traumas voraussetze. Gegen diese Diagnose spreche nach Auffassung des Gutachters zudem auch das fehlende Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kontakt mit Männern und der Umstand, dass sie die Erinnerungen an belastende Zeiten nicht mit dem typischen aufdrängenden Charakter von Intrusionen beschrieben habe. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe Prof. Dr. B.________ schliesslich in erster Linie unter Hinweis darauf verworfen, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin bis 2015 keine gesundheitlichen Störungen bestanden hätten und auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür existierten. Auch dies sei schlüssig, zumal sich eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 grundsätzlich bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und dann im Erwachsenenalter manifestieren müsse.  
 
5.1.2. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 20. Juli 2022 hielt das kantonale Gericht fest, daraus könnten keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nach der Begutachtung durch Prof. Dr. med. B.________ entnommen werden. Aus dem geäusserten Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ein entsprechendes Leiden mit einer blossen Verdachtsdiagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Soweit die Fachärzte der Klinik E.________ wiederum eine PTBS diagnostiziert hätten, fehle es einerseits an einer nachvollziehbaren Herleitung hinsichtlich des auslösenden Traumas und dessen Schwere, andererseits könne in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. med. B.________ verwiesen werden. Insgesamt vermöge der Bericht der Klinik E.________, aus welchem im Übrigen auch keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgehe, das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gelte umso mehr, als das Gutachten den Ärzten der Klinik E.________ wohl gar nicht bekannt gewesen sei und sie daher auch nicht aufgezeigt hätten, inwiefern es nicht beweiswertig sein solle.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin setzt den eingehenden und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen, was diese als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte:  
 
5.2.1. Soweit in der Beschwerde pauschal auf die medizinischen Berichte aus der Zeit vor der Begutachtung verwiesen wird, ist dem kantonalen Gericht zuzustimmen, dass Prof. Dr. med. B.________ die darin gestellten Diagnosen, namentlich auch eines psychotischen Krankheitsbildes, in nachvollziehbarer Weise ausschloss. Weiter wurde im Bericht der Klinik E.________ vom 20. Juli 2022 zwar das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie bzw. differentialdiagnostisch einer schizoaffektiven Störung diskutiert und festgehalten, dass am ehesten von der erstgenannten Diagnose auszugehen sei. Letztlich diagnostizierten die Ärzte der Klinik E.________ jedoch gleichwohl einen blossen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), womit diese Diagnose - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (Urteil 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht relevant, dass gemäss Bericht der Klinik E.________ eine PANSS-Testung durchgeführt wurde. Dass Prof. Dr. med. B.________ keine solche Testung durchführte, ist dem Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht abträglich, steht den Gutachterinnen und Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden doch ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Inwiefern die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der Bericht der Klinik E.________ vermöge das Gutachten nicht in Frage zu stellen, nach dem Gesagten Bundesrecht verletzen soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.  
 
5.2.2. Auch ihre Vorbringen bezüglich der im neuropsychologischen Teilgutachten festgestellten Aggravation führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, die Auffälligkeiten in den Tests könnten durch eine psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Störung wie etwa den festgestellten Intelligenzquotienten von 82 oder eine psychotische Erkrankung erklärt werden. Diese Mutmassung ist von vornherein nicht geeignet, Zweifel an den gegenteiligen Schlussfolgerungen der Gutachter zu wecken.  
 
5.2.3. Ins Leere zielt schliesslich auch die Rüge, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, weil es sich nicht an den Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 orientiere und deshalb keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlaube. Die Vorinstanz gelangte mit eingehender und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen werden kann, zum Ergebnis, dass das Gutachten hinreichend Aufschluss über die Standardindikatoren gibt. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, wurde die im Juni 2021 begonnene psychiatrische Behandlung wieder eingestellt. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Auffassung von Prof. Dr. med. B.________, die ambulante Therapie sei nicht stringent, zielgerichtet und dauerhaft zuverlässig durchgeführt worden, unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin der fachärztlich-psychiatrischen Einschätzung des Prof. Dr. med. B.________ ihre eigene laienhafte medizinische Einschätzung entgegenhält, wonach das Vorliegen einer Benzodiazepin-Abhängigkeit nur spekulativ diagnostiziert werden könne und eine Psychotherapie aufgrund der Psychose nicht geeignet sei, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde äusserte sich Prof. Dr. med. B.________ sodann auch zum Komplex "Sozialer Kontext". Dass die Beschwerdeführerin die gutachterlichen Ausführungen zu verschiedenen Standardindikatoren als "unscharf", "vage" und "knapp" erachtet, weckt ebenso wenig Zweifel am eingehend und schlüssig begründeten Gutachten, wie der Umstand, dass Prof. Dr. med. B.________ aufgrund der festgestellten Symptomverdeutlichung und Aggravation eine Wahrscheinlichkeitsannahme zur Arbeitsfähigkeit traf (zum Ermessensspielraum, welcher der Arbeitsfähigkeitsschätzung inhärent ist, vgl. Urteil 8C_107/2022 vom 31. März 2023 E. 8.2.3 mit Hinweis).  
 
5.3. Bei dieser Ausgangslage durfte das kantonale Gericht in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichten. Darin ist weder eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts zu erblicken. Gestützt auf die bundesrechtskonform festgestellte Arbeitsfähigkeit von 64 % sowohl im angestammten als auch in einem leidensangepassten Tätigkeitsbereich ermittelte das kantonale Gericht zutreffend einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich keine Rügen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
6.  
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther