Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_243/2020
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Urteil vom 27. April 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020 (AL.2019.00073).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. März 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Februar 2020 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. März 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass sie überdies offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist,
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel