Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_473/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Nichtleisten des Kostenvorschusses; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, vom 17. April 2020 (51/2020/18/B).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nach einer Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 12. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Er verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat darauf am 17. April 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit in Höhe von Fr. 800.-- innert angesetzter Frist nicht geleistet hatte (Art. 383 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Indessen äussert er sich zur Frage der versäumten Sicherheitsleistung nicht. Folglich genügen seine Eingaben den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Die verlangte sinngemässe Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill