Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_498/2022
Urteil vom 23. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. Juli 2022 (ERV 22 10).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. August 2022 (Poststempel) gegen die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 28. Juli 2022 zugestellte Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. Juli 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis der angefochtenen Verfügung massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
dass das kantonale Gericht die am 16. Februar 2022 gegen die kantonale Arbeitslosenkasse erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat,
dass es dazu ausführte, Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde könne allein die Rechtsverweigerung sein; auf den materiellen Sachverhalt betreffende Ausführungen könne deshalb in diesem Verfahren nicht eingetreten werden; nachdem die Ausgleichskasse zwischenzeitlich am 4. März 2022 für den strittigen Zeitraum (24. April 2021 bis 31. Mai 2021) Abrechnungen erstellt habe, sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und könne daher von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen pauschal ein Urteil des kantonalen Gerichts in der Sache fordert,
dass damit den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt wird,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel