Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_224/2023
Urteil vom 12. Dezember 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Solothurn,
vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. November 2023 (ZKBES.2023.141).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein dem Kanton Solothurn in der Betreibung Nr. xxx für Fr. 480.80 nebst Zins definitive Rechtsöffnung, nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht hatte vernehmen lassen. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 15. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dagegen hat die Beschwerdeführerin beim Obergericht am 5. Dezember 2023 (Eingang) eine Beschwerde erhoben, welche zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, dessen Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf stichwortartige Bemerkungen (wie "IV + EL seit 1996!" oder "exakt") direkt im angefochtenen Entscheid sowie auf die Aussage auf dem obergerichtlichen Begleitbrief zum angefochtenen Entscheid: "Ich erhebe Einsprache gegen alle Verfügungen und Beschlüsse!".
3.
Damit mangelt es der Beschwerde sowohl an einem Rechtsbegehren als auch an jeglicher Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli