Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_454/2022
Urteil vom 12. Dezember 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (VB.2022.00066).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2022 gegen das A.________ am 9. Juni 2022 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022,
in die Verfügung vom 18. August 2022, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde,
in die Eingabe von A.________ vom 12. September 2022, mit welcher dieser um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 18. August 2022 ersuchte,
in die diesbezüglich abschlägige Antwort vom 15. September 2022, mit welcher für die Leistung des Kostenvorschusses jedoch Ratenzahlungen gewährt wurden,
in die eingegangenen Zahlungen und die weitere Korrespondenz,
in Erwägung,
dass, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig einbezahlt wurde, der Prozess fortzuführen ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Urteile richten, (vorbehältlich der Verletzung einfachen Bundesrechts; s. Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 BGG) anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte durch das Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2; 133 IV 286 E. 1.4 und 123 V 335),
dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren, gemäss Art. 44-48 und 100 Abs. 1 BGG am 11. Juli 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist Genüge getan sein muss,
dass daher für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung allein die am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergebene Beschwerdeschrift zu beachten ist,
dass das kantonale Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 16. Dezember 2021 erhobene Beschwerde allein unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung und -verzögerung prüfte, darüber hinausgehende Anträge indes als unzulässig erachtete,
dass es im Vorgehen der Verwaltung, über die geltend gemachten Kosten für das Benutzen des Wasch- und Trockenraums solange nicht zu entscheiden, als der Beschwerdeführer den ihm zur Sachverhaltsabklärung auferlegten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, keine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung erblickte,
dass es ferner erwog, soweit der Beschwerdeführer von der Verwaltung vorgenommene Leistungskürzungen diskutieren wolle, er dies im dafür vorgesehenen Einsprache- und Beschwerdeverfahren einbringen müsse (und dies denn auch getan habe); der Rechtsbehelf der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde sei hierfür das falsche Gefäss,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht damit seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll,
dass er insbesondere nicht darlegt, inwieweit die ihm auferlegte Pflicht, die geltend gemachten Kosten förmlich nachzuweisen, das heisst die Rechnung "in ganzer Form mit dem entsprechenden Einzahlungsschein im Anhang" einzureichen, sachlich gänzlich unbegründet und damit willkürlich sein soll,
dass er überdies Leistungskürzungen diskutieren will, ohne aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Ansatz, wonach dies im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden Rechtsverzögerungs- und -verweigerungsbeschwerde keinen Platz finde, Bundes- bzw. insbesondere Verfassungsrecht verletzen soll,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt,
dass die Prozessführung querulatorisch erscheint (siehe dazu Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Dezember 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel