Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_773/2023
Urteil vom 12. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Küssnacht am Rigi,
Seeplatz 2/3, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi.
Gegenstand
Existenzminimumsberechnung (Fahrkosten),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), vom 29. September 2023 (BEK 2023 45).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kürzung der Arbeitsplatzfahrkosten in der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Küssnacht (Pfändung Nr. xxx) von Fr. 1'944.-- auf Fr. 600.-- ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 29. September 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer, was er dem Kantonsgericht angeblich vorgetragen hat. Er legt jedoch nicht dar, dass die entsprechenden Ausführungen den Begründungsanforderungen genügt hätten oder dass das Kantonsgericht unzulässige Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Insbesondere übergeht er die kantonsgerichtliche Erwägung, wonach er nicht dargelegt habe, inwiefern der für die Fahrten berücksichtigte Betrag von Fr. 600.-- nicht angemessen wäre. Die abstrakte Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ändert daran nichts.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg