Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_509/2023
Urteil vom 12. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Beusch, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsfonds BVG, Geschäftsstelle,
Eigerplatz 2, 3007 Bern,
Beschwerdegegner,
1. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf,
2. D.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph D. Studer.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (BV.2020.00033).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. August 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023,
in die Verfügung vom 6. Februar 2024, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Februar 2024 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, der D.________ AG in Liquidation, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Beusch
Die Gerichtsschreiberin: Dormann