Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_178/2022
Urteil vom 9. Dezember 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Appenzell Innerrhoden,
Marktgasse 2, 9050 Appenzell,
vertreten durch die Landesbuchhaltung, Marktgasse 2, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 10. November 2022
(KE 26-2022).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 7. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden dem Kanton für Fr. 200.-- nebst Kosten definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 10. November 2022 ab. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt der Schuldner an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Mithin ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Überdies ist ein Rechtsbegehren erforderlich (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch irgendwelche Verfassungsrügen. Abgesehen davon gehen die - bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten - Ausführungen (der Kanton Appenzell Ausserrhoden sei in eine Firma umgewandelt worden und ebenso sei das Bezirksgericht eine Firma, wobei es nicht wahrhaben wolle, dass es als Firma nicht hoheitlich handeln könne und Nicht-Beamten keine Legitimation zukomme) ohnehin am möglichen Anfechtungsthema vorbei und entbehren im Übrigen jeglicher Grundlage.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli