Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_502/2021
Verfügung vom 4. August 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021 (200 21 242 ALV).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 29. Juli 2021, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2021 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz