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Regeste

Art. 139 Ziff. 1 StGB.
Wer auf den Körper oder die Psyche der Person nicht oder nicht im Sinne einer vollständigen Verunmöglichung des Widerstandes einwirkt, sondern der Abwehr ganz oder teilweise durch List, Überraschung und dgl. zuvorkommt, begeht keinen Raub.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 139 Ziff. 1 StGB