Regeste
Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG ; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO).
Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1).