Regeste
Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG: Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen.
Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG ist auch anwendbar, sobald die nichterwerbstätige versicherte Person nach Eintritt des ersten Versicherungsfalles Alter bei ihrem erwerbstätigen Ehegatten genügend Einkommen ausweist, um in den Genuss der maximalen Altersrente entsprechend den erworbenen Beitragsjahren bei Vollendung des 64. oder 65. Altersjahres zu kommen (Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 49; E. 4.3).