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Regeste

Zollwesen; Art. 16 und 17 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises.
Der Entscheid über den Ursprung der Waren steht allein den Behörden des Ausfuhrstaates zu. Die schweizerischen Zollbehörden können eine Nachprüfung bzw. deren Überprüfung verlangen, wenn sie von einer Ursprungsbestätigung nicht überzeugt sind. Unter Umständen sind sie verpflichtet, auch um eine Überprüfung des für den Importeur ungünstigen Nachprüfungsergebnisses zu ersuchen. Letztlich bleiben die Zollbehörden des Einfuhrstaates aber an den Entscheid der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden. Sie dürfen diesen nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen.