Regeste
Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung (Art. 46 IVG).
- Die hinreichend substantiierte Anmeldung bleibt während der fünfjährigen Verwirkungsfrist wirksam (Bestätigung der Praxis).
- Zeitlich massgebender Sachverhalt (Präzisierung der Praxis).