2C_462/2023 12.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_462/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
gesetzlich vertreten durch seine Mutter 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokatin Sonia Lopez Garcia, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. April 2023 (810 22 212). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1982) ist brasilianische Staatsangehörige. Nachdem ihr am 19. Juli 2018 die Einreiseerlaubnis zur Vorbereitung der Heirat erteilt wurde, reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 30. August 2018 den Schweizer Staatsangehörigen C._______ (geb. 1962) heiratete und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten in der Schweiz erhielt.  
B.________ (geb. 2009) ist der Sohn von A.________ aus einer früheren Beziehung. Er reiste am 21. September 2020 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 
 
A.b. Am 31. Mai 2021 unterzeichneten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren, wobei sie im Rahmen der Scheidungskonvention gegenseitig auf Unterhalt verzichteten und A.________ und B.________ ein Wohnrecht im 5-Zimmer-Einfamilienhaus von C._______ in U.________ bis längstens 21. September 2022 gewährt wurde. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. August 2021 wurde die Ehe geschieden. Auch nach der Scheidung lebten A.________ und B.________ weiterhin mit C._______ in dessen Einfamilienhaus, bevor sie am 1. März 2022 in eine ebenfalls in U.________ gelegene Mietwohnung umzogen.  
Per November 2022 sind A.________ und B.________ wieder bei C._______ eingezogen. 
 
B.  
Am 25 Mai 2022 - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. April 2022 - wiederrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.________ und wies die beiden aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos (Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-1454 vom 27. September 2022; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2023). 
 
C.  
Mit "Beschwerde" vom 7. September 2023 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. April 2023 betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 8. September 2023 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, verzichtet ansonsten jedoch auf weitere Ausführungen. Das AFMB und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf eine solche einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 1). 
Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf die (frühere) Ehe mit einem Schweizer Bürger in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AIG über einen (potenziellen) Bewilligungsanspruch zu verfügen. 
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern solche verletzt worden sind (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.3 mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4; 129 I 232 E. 3.2). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3; 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen).  
Zudem vermittelt Art. 12 Abs. 1 KRK unter Umständen einen Anspruch auf Anhörung des Kindes (BGE 147 I 149 E. 3.2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). In ausländerrechtlichen Verfahren decken sich in der Regel die Interessen des ausländischen Elternteils und des Kindes, wenn der ausländerrechtliche Entscheid das Aufenthaltsrecht beider betrifft (BGE 147 I 149 E. 3.3). 
 
3.2. Das angefochtene Urteil betrifft das Aufenthaltsrecht beider Beschwerdeführenden. Unter diesen Umständen ist eine persönliche Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht unerlässlich.  
Sodann hat sich die Vorinstanz nicht nur eingehend mit der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann, sondern auch mit derjenigen zwischen Letzterem und dem jugendlichen Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Dabei stützte sie sich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie von C._______ - die Vorinstanz befragte beide anlässlich der Verhandlung, wobei auch die Beziehung zum Jugendlichen thematisiert wurde - sowie auf verschiedene weitere Beweismittel, wie beispielsweise eine von den Beschwerdeführenden eingereichte Fotodokumentation. Aus den verschiedenen Sachverhaltselementen ergibt sich in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt ein ausreichend klares Bild, wobei es eine Frage der materiellen Beurteilung darstellt, ob die darauf beruhenden rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz bundesrechtskonform sind (hinten E. 4 und 5). 
Insgesamt erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf verzichtet hat, den Beschwerdeführer auch noch anzuhören. 
 
4.  
Die Beschwerdeführenden machen geltend, gestützt auf Art. 42 AIG respektive auf Art. 50 Abs. 1 AIG über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. 
 
4.1. Nachdem die Ehe am 31. August 2021 rechtsgültig geschieden wurde, und bisher auch keine Wiederverheiratung erfolgt ist, besteht kein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG, der eine bestehende Ehegemeinschaft voraussetzt. Ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 AIG erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.  
 
4.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst auf einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; insbesondere habe die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ länger als drei Jahre Bestand gehabt.  
 
4.2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AIG trotz der Auflösung bzw. des definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier zudem erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1; 2C_862/022 vom 16. März 2022 E. 4.2). Für die Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist abzuklären, ob die eheliche Gemeinschaft rückblickend drei Jahre Bestand gehabt hat (BGE 136 II 113 E. 3.2; Urteil 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1); die zeitliche Grenze von drei Jahren gilt dabei absolut (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.1).  
Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Gemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (Urteile 2C_1030/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_516/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 2C_974/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3; jeweils mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin und C._______ haben am 30. August 2018 geheiratet. Die Ehe wurde am 31. August 2021 geschieden. Gleichzeitig blieben die Beschwerdeführenden bis zum 28. Februar 2022 im Haus von C._______ wohnhaft. Damit hatte die Ehe formell insgesamt drei Jahre und einen Tag Bestand, und dauerte die Wohngemeinschaft insgesamt drei Jahre und sechs Monate. Allerdings unterzeichneten die Beschwerdeführerin und C._______ bereits am 31. Mai 2021 gemeinsam ein Scheidungsbegehren; zum damaligen Zeitpunkt hatte die Ehe erst zwei Jahre und neun Monate Bestand.  
Mit diesem Scheidungsbegehren brachten die Ex-Ehegatten gemeinsam und übereinstimmend - und gegen aussen erkennbar - das Dahinfallen des Ehewillens zum Ausdruck. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass die Ehe aus anderen Gründen geschieden worden wäre, auch wenn C._______ in der Befragung Bedenken über die Ehe als Rechtsinstitut äusserte. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass ihn seine Bedenken auch nicht daran hinderten, die Ehe im August 2018 zu schliessen, wobei der Ehewille zum damaligen Zeitpunkt seine Bedenken am Institut der Ehe offenkundig überwog. Sodann spricht auch das in der Scheidungskonvention verankerte zeitlich befristete Wohnrecht gegen diese Lesart, zumal die Beschwerdeführenden einige Monate nach der Scheidung, am 1. März 2022, auch aus dem Haus von C._______ ausgezogen sind. Damit liegen deutliche Indizien dafür vor, dass der Ehewille des Paares zum Zeitpunkt des gemeinsamen Scheidungsbegehrens erloschen war. Für die für die Fristberechnung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG entscheidende Zeitperiode - zwischen dem gemeinsamen Scheidungsbegehren und der tatsächlichen Scheidung Ende August 2021 - liegen denn auch keinerlei Hinweise für eine gegenteilige Annahme vor. 
 
4.2.3. Auch wenn es eineinhalb Jahre nach dem Einreichen des Scheidungsbegehrens (und über ein Jahr nach der Scheidung) mittlerweile wieder zu einer Annäherung gekommen wäre (vgl. dazu unten E. 5), lässt dies nicht den Schluss zu, der Ehewille habe während der gesamten formellen Ehedauer bestanden. Angesichts der Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ehewille des Paares bereits zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens dahingefallen war, mithin keine dreijährige Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestanden hat. Eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt demnach nicht vor.  
 
4.3. Sodann machen die Beschwerdeführenden einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, wobei sie sich auf ihre Integration und die Gefährdung der Wiedereingliederung in Brasilien berufen.  
 
4.3.1. Neben Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehedauer und erfolgreiche Integration) sieht das Gesetz als nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefall einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen "weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dabei geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (BGE 138 II 393 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2; 2C_47/2023 vom 31. März 2023 E. 3.3). Der nacheheliche Härtefall knüpft an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG an; bei der Beurteilung der "wichtigen persönlichen Gründe" sind in der Folge aber sämtliche Umstände des Einzelfalles mitzuberücksichtigen.  
 
4.3.2. Angesichts der erst relativ kurzen Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden (ca. fünf Jahre im Fall der Beschwerdeführerin; ca. drei Jahre beim Beschwerdeführer) ist davon auszugehen, dass sie sich grundsätzlich in Brasilien sozial und wirtschaftlich wieder werden integrieren können, zumal die Beschwerdeführerin dort auch eine Ausbildung im Bereich der Radiologie absolviert hat. Die Beschwerdeführenden haben einen Grossteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht, und sind mit den dortigen Verhältnissen und der Landessprache bestens vertraut. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin - gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.2; die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht sind in keiner Weise substanziiert) - noch diverse familiäre Kontakte, namentlich ihren Vater sowie acht Geschwister. Auch der Vater des Beschwerdeführers und seine Grossmutter - gemäss Feststellungen der Vorinstanz seine wichtigsten Bezugspersonen vor der Übersiedlung in die Schweiz - leben in Brasilien.  
 
4.3.3. Tatsächlich haben sich die Beschwerdeführenden gut in die hiesigen Verhältnisse integriert: Die Beschwerdeführerin ist immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist auch ansonsten in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten. Allerdings begründet die auch von der Vorinstanz anerkannte grundsätzlich gelungene Integration rechtsprechungsgemäss für sich genommen noch keinen Anspruch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteile 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.2.3; 2C_862/2021 vom 16. März 2022 E. 5; 2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4).  
 
4.3.4. Schliesslich befindet sich der Beschwerdeführer als eingeschultes Kind im Alter von knapp 15 Jahren zwar nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 und 6.3.6; 122 II 289 E. 3c; Urteil 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2); gleichzeitig hält er sich aber erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, und hat er zuvor - ebenfalls bereits in schulpflichtigem Alter - immer in Brasilien gelebt, wo er bis zum elften Lebensjahr auch sozialisiert worden ist. Zudem lebt sein leiblicher Vater, zu dem er bis zur Ausreise eine enge Beziehung pflegte, ebenfalls dort. Angesichts dieser Umstände ist es ihm trotz seines Alters zumutbar, zusammen mit seiner Mutter nach Brasilien auszureisen, und sich dort wiedereinzugliedern (vgl. die Urteile 2C_1053/2022 vom 9. März 2023 E. 3.5.3; 2C_561/2021 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.2.2); dies gilt insbesondere, als er gerade deshalb in die Schweiz gekommen ist, um hier mit seiner Mutter zusammenzuleben.  
 
4.3.5. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf die konkreten Umstände eine stark gefährdete soziale Wiedereingliederung in Brasilien respektive eine geradezu härtefallbegründende Integration - die eine Rückkehr ins Herkunftsland als unzumutbar erscheinen liesse - verneinte.  
 
4.4. Insgesamt können die Beschwerdeführenden weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 50 Abs. 2) AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ableiten. Das angefochtene Urteil erweist sich insofern auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV).  
 
5.  
Zuletzt ist fraglich, ob sich die Beschwerdeführenden aufgrund der bis heute bestehenden Beziehung zu C._______ - bei dem sie nach acht Monaten Getrenntleben zwischen März und Oktober 2022 per November 2022 wieder eingezogen sind - unter dem Aspekt des Familienlebens auf Art. 8 EMRK berufen können: 
 
5.1. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontake oder Übernahme von Verantwortung für die andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Auch zwischen einer erwachsenen Person resp. erwachsenen Personen und einem Kind kann unter gewissen Umständen trotz Fehlens eines biologischen oder rechtlich anerkannten Verwandtschaftsverhältnisses eine "de facto" Familienbeziehung existieren. Dies unter der Voraussetzung, dass zwischen ihnen eine echte persönliche Bindung im Sinne der EMRK besteht (vgl. das Urteil 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.4; mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, § 148; C.E. und andere gegen Frankreich vom 24. März 2022, Nr. 29775/18 und Nr. 29693/19, §§ 49; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Trotz des Wiedereinzugs der Beschwerdeführenden bei C.________ ist angesichts der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass zwischen ihnen und C.________ eine von Art. 8 EMRK geschützte Beziehung besteht:  
Nachdem sich die Beschwerdeführerin und C.________ erst vor Kurzem haben scheiden lassen - und die Beschwerdeführerin darüber hinaus bei der Vorinstanz von einer Freundschaft sprach und das Bestehen einer Paarbeziehung verneinte - ist zwischen ihnen von vornherein nicht von einer von Art. 8 EMRK geschützten Beziehung auszugehen. In Bezug auf die Beziehung zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer und C.________ ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass Letzterer für den Beschwerdeführer Verantwortung übernimmt und sich über die Jahre eine wohl durchaus enge Beziehung entwickelt hat, was sich aus den Aussagen anlässlich der Anhörung bei der Vorinstanz, aber auch aus der dort eingereichten Fotodokumentation ergibt. Zudem hat C.________ für den Beschwerdeführer gegenüber den Migrationsbehörden finanzielle Verpflichtungen übernommen, die er bis heute aufrechterhält. Gleichzeitig scheint es aber zu weit gegriffen, ihn bereits als "Ersatzvater" zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer in Brasilien auch über einen leiblichen Vater verfügt, zu dem er jedenfalls bis zu seiner Einreise in die Schweiz - mithin bis zu seinem elften Lebensjahr - ein enges Verhältnis pflegte (vgl. auch vorne E. 4.3.2), was gegen eine von Art. 8 EMRK geschützte "de facto"-Vaterbeziehung zu C.________ spricht. Angesichts der gesamten Umstände ist jedenfalls nicht von einer derart engen affektiven, seelischen und finanziellen Verbundenheit auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beziehung zu C.________ auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen könnte. 
 
5.3. Nach dem Gesagten besteht keine Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und C.________.  
 
6.  
Insgesamt hat die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht verletzt, indem sie den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK keinen Aufenthaltsanspruch zuerkannte. 
Dies führt zur kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler