7B_997/2023 04.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_997/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, 
Ben-Attia LawPartners AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Dezember 2023 (51/2023/67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts des Diebstahls, versuchten Diebstahls sowie mehrfachen Verweisungsbruchs. A.________ wurde am 23. Februar 2023 festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht vom 24. Februar 2023 bis am 23. Mai 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Das Kantonsgericht verlängerte die Untersuchungshaft wiederholt, letztmals mit Verfügung vom 5. September 2023 bis am 30. November 2023. Mehrere von A.________ gegen die Haftanordnungen erhobene kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos. 
 
B.  
A.________ stellte am 18. Oktober 2023 ein Gesuch um Haftentlassung. Das Kantonsgericht wies dieses mit Verfügung vom 6. November 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 14. Dezember 2023 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Dass mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft am 24. November 2023 die Untersuchungshaft förmlich beendet wurde (Art. 220 Abs. 1 StPO) und das Kantonsgericht gegen den Beschwerdeführer inzwischen mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 bis am 23. Januar 2024 Sicherheitshaft angeordnet hat (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1). Er ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff, 129 IV 49 E. 5.3; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht hinreichend nachgekommen, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Wenn sie dies teilweise unter Hinweis auf die ihres Erachtens weiterhin gültigen Erwägungen ihres früheren Haftentscheids vom 4. Oktober 2023 tat, ist dies unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu beanstanden (siehe Urteile 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Haft. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht substanziiert, sondern kritisiert lediglich die materiell-rechtliche Würdigung der ihm vorgeworfenen Delikte. Soweit diese Rügen überhaupt hinreichend begründet sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2), lassen sie den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht nicht entfallen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird es die Aufgabe des Sachgerichts sein, die subjektiven Tatbestandselemente der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte abschliessend zu würdigen und besteht vorliegend kein Anlass, diesbezüglich im Haftverfahren vorzugreifen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejaht. 
 
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie etc.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, einen unverschlossenen Lieferwagen geöffnet und die darin befindlichen Wertgegenstände entwendet zu haben, wobei er die Absicht gehabt habe, sich Gegenstände und Vermögenswerte in möglichst grossem Wert zu beschaffen; der tatsächliche Deliktsbetrag belaufe sich auf ca. Fr. 121.--. Betreffend eines weiteren Autos soll er versucht haben, dieses zu öffnen, um die darin befindlichen Wertsachen zu behändigen. Schliesslich soll er wiederholt Verweisungsbruch begangen haben, indem er sich trotz der gegen ihn mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 7. Juli 2022 verhängten Landesverweisung von acht Jahren (Verurteilung wegen Geldwäscherei und gewerbsmässigen Betrugs) in der Schweiz aufgehalten habe. Mit Anklageschrift vom 24. November 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft hierfür eine unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz droht dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell untersuchten Tatvorwürfen zudem der Widerruf der am 11. August 2022 erfolgten bedingten Entlassung aus einer 30-monatigen Freiheitsstrafe und die damit verbundene Rückversetzung in den Strafvollzug im Umfang von 170 Tagen (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB). Dies entspräche einem zusätzlichen Freiheitsentzug von rund fünfeinhalb Monaten.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 23. Februar 2023 in Haft. Es ist ihm zuzustimmen, dass er damit die von der Staatsanwaltschaft im laufenden Strafverfahren beantragte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bald verbüsst haben wird. Dass ihm hingegen selbst im Fall einer Verurteilung angesichts der bereits ausgestandenen Haft gar kein Freiheitsentzug mehr droht, kann mit Blick auf den allfälligen Widerruf der bedingten Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe und der diesfalls zusätzlich noch zu verbüssenden Reststrafe von 170 Tagen nicht gesagt werden. Wie der Beschwerdeführer allerdings korrekt vorbringt, kann der ihm im Falle einer Verurteilung noch drohende Freiheitsentzug, selbst unter Berücksichtigung der allenfalls zu widerrufenden bedingten Haftentlassung, nicht mehr als ernsthaftes und konkretes Fluchtindiz gewertet werden. Insoweit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Dies lässt die Fluchtgefahr jedoch nicht entfallen, hat die Vorinstanz diese doch, entgegen den Rügen des Beschwerdeführers, nicht nur mit der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe, sondern primär mit den weiteren folgenden Sachumständen begründet.  
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen italienischen Staatsbürger, der sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) in den letzten Monaten ohne Meldung bei den örtlichen Behörden in Deutschland aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer besitzt für die Schweiz keinen gültigen Aufenthaltstitel und gegen ihn wurde eine noch bis am 11. August 2030 andauernde Landesverweisung ausgesprochen. Gemäss den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verfügt er über keine nennenswerten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zur Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten würden. Zudem ist nicht bekannt, wie er sein Einkommen erzielt. Darüber hinaus hat er gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hohe Schulden bei verschiedenen schweizerischen Behörden und bei seinen Freunden. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser derzeitigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr erkennt, liegt darin mit Blick auf die genannte Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.1) keine Bundesrechtsverletzung vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben erachtet. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO), sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die angeordnete Untersuchungshaft sei unverhältnismässig geworden, da er die ihm im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe unterdessen bereits vollumfänglich verbüsst habe. Er moniert damit, es liege Überhaft vor. Weiter macht er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, da seitens der Staatsanwaltschaft längere Zeitspannen von Untätigkeit vorlägen, die sich nicht rechtfertigen liessen.  
 
4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1).  
 
4.3. Eine strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; Urteil 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Gemäss der Anklageschrift vom 24. November 2023 droht dem Beschwerdeführer für die untersuchten Tatvorwürfe eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Dazu kommt der gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wahrscheinliche Widerruf der am 11. August 2022 erfolgten bedingten Entlassung aus einer früheren Freiheitsstrafe und die damit verbundene Rückversetzung in den Strafvollzug im Umfang von 170 Tagen, also rund fünfeinhalb Monaten. Dass ihm der Widerruf der bedingten Haftentlassung im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StGB konkret droht, stellt der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Abrede, berücksichtigt er diese 170 Tage in seinen eigenen Berechnungen zur drohenden Überhaft doch ausdrücklich. Mit Blick auf die Anklageschrift und den Widerruf der bedingten Haftentlassung beläuft sich die drohende Freiheitsstrafe somit auf rund 17 Monate. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die tatsächlich zu erwartende Strafe sei wesentlich geringer als angeklagt, da es sich bei den untersuchten Strafvorwürfen um geringfügige Diebstähle im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB handle und er auch die Verweisungsbrüche fahrlässig begangen habe. Ihm drohe daher - wenn überhaupt - höchstens eine sehr kurze Freiheitsstrafe, wahrscheinlicher sei allerdings eine Geldstrafe.  
 
4.4.2. Diese Rügen sind nicht zielführend. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftentscheid vom 4. Oktober 2023 zutreffend ausführt, ist es nicht die Aufgabe des Haftgerichts, den subjektiven Tatbestand der angeklagten Delikte abschliessend zu beurteilen. Vielmehr wird es insbesondere die Aufgabe des Sachgerichts sein, darüber zu befinden, wie der Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer etwaigen Geringfügigkeit der Diebstähle zu werten ist. Mit seinen pauschalen Behauptungen, er habe sich bei beiden angeklagten Diebstählen lediglich erhofft, "so ca. 100 Euro" zu finden und er sei bei den Verweisungsbrüchen im Zug eingeschlafen bzw. betrunken gewesen, vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Beurteilung der ihm konkret drohenden Freiheitsstrafe jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die bisherige Haftdauer betrug im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids rund zehn Monate. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten verbleibt damit immerhin noch ein Strafrest von 7 Monaten. Ob darin Überhaft zu sehen ist, ist näher zu prüfen.  
 
4.5. Im Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 verneinte das Bundesgericht die Überhaft in einem Fall, in dem 17-18 Monate Freiheitsstrafe zu erwarten waren und die erstandene Haftdauer 9 Monate (im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) bzw. 10 Monate (im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung) betrug. Es betonte jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handle (a.a.O., E. 2.5.2 f.). Im Urteil 1B_234/2008 vom 8. September 2008 bejahte es die Überhaft bei einer erstandenen Haftdauer von ca. 14 Monaten und einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 18 Monaten (a.a.O., E. 4). Auch im Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 erwies sich die erstandene Haftdauer von knapp fünf Monaten im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht mehr als verhältnismässig (a.a.O., E. 2.6). Überhaft nahm das Bundesgericht schliesslich auch in einem Fall an, in welchem sich der Beschwerdeführer bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von 32 Monaten bereits seit 28 Monaten in Haft befand (Urteil 1B_360/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.3 und 4.5).  
 
4.6. Im heutigen Urteilszeitpunkt beträgt die vom Beschwerdeführer erstandene Haft rund elf Monate. Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten verbleibt somit ein Strafrest von sechs Monaten. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung erweist sich die Haft noch als verhältnismässig und droht dem Beschwerdeführer somit keine Überhaft. Vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil 1B_238/2012 zu Grunde lag, handelt es sich jedoch um einen Grenzfall. Die kantonalen Behörden werden damit ein besonderes Augenmerk darauf zu richten haben, dass die Haft in zeitlicher Hinsicht nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt und damit unverhältnismässig wird. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen werden deshalb eingeladen, die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen, andernfalls eine baldige Haftentlassung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre.  
 
4.7. Zu prüfen verbleibt die Rüge, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden hätten das Verfahren verschleppt und damit das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt, weshalb sich die Haft auch aus diesem Grund in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig erweise. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, sämtliche Untersuchungshandlungen seien seit dem 31. März 2023 abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft sei damit von diesem Zeitpunkt an bis zur Anklageerhebung am 24. November 2023 untätig geblieben. Dies sei mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.  
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf ihren früheren Haftentscheid vom 4. Oktober 2023 überzeugend aus, dass die Staatsanwaltschaft seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 23. Februar 2023 bis zur Einreichung der Anklageschrift am 24. November 2023 regelmässig Verfahrens-handlungen vorgenommen hat. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zählen dazu auch alle Verfahrensschritte, welche die Staatsanwaltschaft im Sommer 2023 im Hinblick auf ein allfälliges abgekürztes Verfahren unternommen hat, belegt dies doch, dass das Verfahren in dieser Zeitspanne nicht still stand. Es trifft zwar zu, dass namentlich zwischen dem Zeitpunkt der Schlusseinvernahme am 19. September 2023 und der Anklageerhebung am 24. November 2023 keine weiteren Verfahrensschritte unternommen wurden. Indessen kann in dieser Zeitspanne, in welcher die Staatsanwaltschaft ihre Anklageschrift ausarbeitete, jedenfalls keine gravierende Verfahrensverzögerung gesehen werden. Damit gibt es keine ausreichenden Hinweise für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft von Belang sein könnten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Haftvoraussetzungen aufgrund des Bestehens von Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) erfüllt sind und sich die Anordnung von Untersuchungshaft auch als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn