5A_985/2023 03.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_985/2023  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ SA, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2023 (PS230219-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 8. November 2023 eröffnete das Bezirksgericht Zürich den Konkurs über die Beschwerdeführerin für Forderungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 753.90 nebst Zins, Fr. 72.-- nebst Zins, Fr. 190.--, Fr. 15.15 und Fr. 161.60. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 18. November 2023 wandte sie sich zudem an das Bundesgericht. Das Bundesgericht leitete die Eingabe an das Obergericht weiter. Am 27. November 2023 (Poststempel) reichte sie dem Obergericht weitere Eingaben ein. Den Kostenvorschuss von Fr. 750.-- leistete sie fristgerecht. Mit Urteil vom 6. Dezember 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Mit zwei Eingaben vom 20. Dezember 2023 (jeweils Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Während sich die kürzere der beiden Eingaben (zweiseitig) eindeutig auf den Konkurs bezieht, wird dieser in der längeren (52-seitig) nur am Rande angesprochen. Letztgenannte Eingabe ist mit "Klage gegen illegale Scheidung" überschrieben. Darin schildert die Beschwerdeführerin ihre Lebensumstände der vergangenen Jahre und sie verlangt eine Entschädigung für sich und ihre Kinder. Vor Bundesgericht kann jedoch keine Klage in einer Scheidungssache bzw. auf Entschädigung erhoben werden. Die Beschwerdeführerin erhebt auch nicht in eindeutiger Weise Beschwerde gegen einen anfechtbaren Entscheid. Die längere der beiden Eingaben gibt demnach keinen Anlass zur Eröffnung weiterer Verfahren. Sie ist nur zu berücksichtigen, soweit sie sich auf die Konkurseröffnung bezieht. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 17. und 18. November 2023 geltend gemacht, sie habe der Beschwerdegegnerin Fr. 400.-- bezahlt und es fehlten nur noch Fr. 400.--, weshalb sie die Möglichkeit zu einer Ratenzahlung verlange. Das Obergericht hat erwogen, sie behaupte weder, dass sie die Konkursforderung vollumfänglich getilgt oder hinterlegt oder dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe, noch reiche sie entsprechende Urkunden ein. Die weiteren Eingaben vom 27. Oktober 2023 seien nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, weshalb allenfalls darin enthaltene Vorbringen zu den Konkurshinderungsgründen und zur Zahlungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. 
 
5.  
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Beweis, dass sie an das Obergericht via Konkursamt bezahlt habe. Sie nennt dabei mehrfach den Betrag von Fr. 750.--. Damit bezieht sie sich offenbar auf den an das Obergericht geleisteten Kostenvorschuss und nicht auf die Konkursforderung. Ihre Ausführungen gehen demnach an den Erwägungen des Obergerichts vorbei. Selbst wenn sie sich auf die Konkursforderung beziehen sollte, legt sie jedoch bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) zu erheben. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 11, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg