6B_458/2023 15.06.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_458/2023  
 
 
Urteil vom 15. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (UE220144-O/U/CBA>AEP). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 3. Mai 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine vom Beschwerdeführer wegen "Schmerzzufügung durch thermische Erwärmung des [m]enschlichen Gewebes" durch unbekannte Täterschaft mittels "[e]lektromagnetische[r] Waffen" aus der Distanz angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2023 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt namentlich die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz. Überdies ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
Der Beschwerdeeingabe fehlt es vorliegend an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Einzig das Begleitschreiben vom 3. April 2023 wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. Ohnehin verbleiben keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe. 
 
3.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89; 131 I 455 E. 1.2.4). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht konkret zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt weder konkrete Zivilforderungen, die ihm aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, noch legt er dar, inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte. An verschiedener Stelle verweist er jedoch, mehrheitlich implizit, auf eine von ihm angestrebte Staatshaftungsklage. Die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche legitimiert nicht zur vorliegenden Beschwerde. Schon deswegen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und beschränkt sich vielmehr auf abstrakte Ausführungen, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zu den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Urteile 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_1235/2022 vom 30. November 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer die "[f]ehlende Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin" moniert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichterfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen durch den Beschwerdeführer keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG begründet (vgl. Urteil 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4 mit Hinweis). Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG ausser Betracht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément