5A_295/2024 13.05.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_295/2024  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass (Kindesbelange), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 4. April 2024 (810 24 79). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist der nicht mit der Mutter verheiratete Vater des im August 2019 geborenen B.________. Aufgrund des massiven Elternkonflikts verfügte die KESB Leimental am 7. August 2023 diverse Massnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs. 
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 erliess die KESB eine Vollstreckungsanordnung betreffend die orthodoxen Weihnachtstage, wonach B.________ die Zeit vom 6. Januar 2024, 17 Uhr, bis 9. Januar 2024, 9 Uhr, in der Obhut der Mutter verbringe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. Dezember 2023 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Dieses Urteil blieb unangefochten. 
In der Folge stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Kostenerlass, welches vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. April 2024 abgewiesen wurde. 
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe 9. Mai 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den Erlass von Gerichtskosten in der Höhe Fr. 300.--. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb - entgegen der Rechtsmittelbelehrung, welche indes kein nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann, selbst wenn sie falsch ist (BGE 108 III 23 E. 3; 112 Ib 538 E. 1; 129 III 88 E. 2.1; 129 IV 197 E. 1.5) - nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Weil sich die Frage des Gebührenerlasses vorliegend nach kantonalem Recht richtet und dessen Anwendung vom Bundesgericht ohnehin nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1), spielt es im Ergebnis keine Rolle, welches Rechtsmittel offensteht; dem Beschwerdeführer entsteht insofern kein Nachteil. So oder anders hat die Beschwerde im Übrigen ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt kein Rechtsbegehren und er erhebt nicht nur keine Verfassungsrügen, sondern die Ausführungen würden nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, denn er setzt sich nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. In erster Linie macht er an der Sache vorbei geltend, seine Anwältin habe ihn erpresst, B.________ lerne in der Kita falsche Dinge und werde den ganzen Tag nur mit Früchten "gefüttert" statt mit Mahlzeiten versorgt, B.________ sei nicht von Besuchen bei ihm, sondern durch die Aufenthalte bei der Mutter traumatisiert, in den Akten werde alles verdreht u.ä.m. Sinngemäss auf die Sache bezogen ist höchstens die Aussage, er habe in einem Verfahren im Jahr 2021 die unentgeltliche Rechtspflege erhalten und es gehe nicht an, dass das Kantonsgericht vorliegend daran festhalte, dass er die Kosten tragen könne, obwohl ihm die finanziellen Mittel fehlen würden. Indes setzt er sich nicht konkret mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (er verfüge gemäss rechtskräftigem in Fünferbesetzung gefällten Beschluss vom 14. Dezember 2023 über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'100.--; auch wenn er vorübergehend ein tieferes Einkommen erziele, resultiere immer noch ein Überschuss; im Übrigen sei er voll arbeitsfähig und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er dauerhaft nicht der Lage wäre, sein Erwerbseinkommen wieder auf das frühere Niveau zu steigern; insgesamt liege kein einen Kostenerlass rechtfertigender Härtefall im Sinn von § 5 Abs. 2 GebT/BL vor). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände - Kostenauferlegung im parallelen Verfahren 5A_294/2024 in Verbindung mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in beiden Verfahren (allerdings separat) die identische Beschwerdeschrift eingereicht hat - ist vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli