2F_32/2022 03.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_32/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerischer Verband A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Vorsteherin des 
Sicherheitsdepartements, 
Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zurich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Taxiwesen (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts vom 31. August 2021 (2C_641/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________ beklagte sich am 20. Mai bzw. 11. Juni 2019 bei der Regierungsratspräsidentin des Kantons Zürich über die aus seiner Sicht inakzeptable und gefährliche Situation im Taxiwesen der Stadt Zürich. Die Regierungsratspräsidentin teilte ihm am 28. Juni 2019 mit, dass er sich mit seinem Anliegen an die Stadt Zürich zu wenden habe. B.________ beantragte dem Regierungsrat bzw. dessen Präsidentin am 1. Juli 2019, eine "rekursfähige Verfügung" zu erlassen. Nachdem ihn die Regierungsratspräsidentin erneut auf die Unzuständigkeit des Kantons hingewiesen hatte, erhob B.________ am 13. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 28. August 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Eingabe nicht ein, da für die Beurteilung der geltend gemachten Rechtsverweigerung zuerst der Regierungsrat zuständig sei (Verfahren VB.2019.00534).  
Am 7. September 2019 ersuchte B.________ den Regierungsrat um den Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Am 1. November 2019 informierte er den Regierungsrat, dass an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis der Schweizerische Verband A.________ in das Verfahren eintrete. Am 30. November 2019 erhob dieser beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat am 20. März 2020 auf die Eingabe nicht ein (Verfahren VB.2019.00814). 
 
1.2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 wandte sich B.________ in der gleichen Angelegenheit an die Präsidentin der Stadt Zürich und den Stadtrat von Zürich. Das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich nahm am 12. August 2019 zur Kritik bezüglich der Zustände im Taxi- und Personentransportwesen Stellung. B.________ gelangte am 13. August 2019 mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, dass die Stadtpräsidentin bzw. das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich eine anfechtbare Verfügung zu seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 zu erlassen hätten. Mit Entscheid vom 28. August 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da für die geltend gemachte Rechtsverweigerung zuerst an das zuständige Statthalteramt zu gelangen sei (Verfahren VB.2019.000534).  
B.________ reichte am 7. September 2019 beim Statthalteramt Zürich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Stadt Zürich ein. Am 1. November 2019 informierte er das Statthalteramt, dass an seiner Stelle und mit seinem Einverständnis der Schweizerische Verband A.________ in das Verfahren eintrete. Am 30. November 2019 erhob dieser beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat am 20. März 2020 auf die Eingabe nicht ein (Verfahren VB.2019.00815). 
 
1.3. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 beantragte der Schweizerische Verband A.________ vor Bundesgericht, die beiden Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2020 (vgl. E. 1.1 und 1.2 hiervor) aufzuheben und die Stadt und den Kanton Zürich anzuhalten, die beantragten "rekursfähigen Verfügungen" zu erlassen. Mit Urteil 2C_370/2020 vom 19. Mai 2020 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte am 22. Oktober 2020 eine daraufhin vom Schweizerischen Verband A.________ erhobene Beschwerde für unzulässig.  
 
1.4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wies das Statthalteramt Zürich den Rekurs vom 7. September 2019 (vgl. E. 1.2 hiervor) ab. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren VB.2021.00067). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Schweizerische Verband A.________ offensichtlich nicht zur Beschwerde legitimiert sei.  
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_641/2021 vom 31. August 2021 nicht ein, da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt. Das Urteil wurde dem Schweizerischen Verband A.________ bzw. B.________ am 17. September 2021 zugestellt. 
 
1.5. Mit Eingabe vom 21. September 2022 (Postaufgabe) gelangt der Schweizerische Verband A.________ an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_641/2021 vom 31. August 2021. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er aufschiebende Wirkung.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.  
 
2.2. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund. In seinem Gesuch bringt er in weitgehend appellatorischer Weise vor, das zu revidierende Urteil verletze verschiedene Bestimmungen der EMRK, weil das Bundesgericht bzw. die Vorinstanzen "wichtige Beweise und Umstände", die ihnen bekannt gewesen sein sollen, "nicht gewürdigt, sondern einfach unter den Teppich gewischt" hätten. Sollte er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG berufen wollen, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat, entbehrt seine Eingabe einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2.1 hiervor).  
Ohnehin müsste das Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. b-d BGG) spätestens innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids eingereicht werden (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das zu revidierende Urteil wurde dem Gesuchsteller am 17. September 2021 zugestellt. Das vorliegende Revisionsgesuch wurde gemäss Poststempel der Schweizerischen Post am 21. September 2022 übergeben und ist somit offensichtlich verspätet. 
 
2.3. Soweit der Gesuchsteller Verletzungen der EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG nur in Betracht kommt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG; vgl. Urteil 2F_18/2022 vom 6. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Das dies vorliegend der Fall sein soll, legt der Gesuchsteller nicht dar.  
 
2.4. Sollte sich der Gesuchsteller mit seinen pauschalen Vorwürfen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Bundesgerichts sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG berufen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass "ein Strafverfahren ergeben hat", dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (vgl. Urteil 2F_4/2022 vom 28. Januar 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller erwähnt kein solches Ergebnis eines Strafverfahrens.  
 
2.5. Aus den dargelegten Gründen ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Art. 126 BGG) gegenstandslos.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov