7B_988/2023 02.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_988/2023  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, 
vom 1. Dezember 2023 (BEK 2023 87). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz überwies am 19. April 2023 einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln und des Hundegesetzes gegen A.________ an das Bezirksgericht Höfe zur Anklage. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde A.________ zur Verhandlung vorgeladen. Am 26. Juni 2023 reichte A.________ eine Eingabe betreffend die Vorladung ein und stellte diverse Anträge bzw. beantragte die Abweisung des Strafbefehls. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die Verfahrensleitung sämtliche Anträge ab. Dagegen erhob A.________ am 1. Juli 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses forderte A.________ zur Verbesserung der Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist auf, mit dem Hinweis im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerde ein, da die Nachbesserung der Beschwerde nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist eingereicht worden sei. 
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2023. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Vielmehr macht er rein appellatorische Ausführungen und behauptet, es sei "rechtlich unzulässig" und "erscheine als unangemessen", dass die Nachbesserung lediglich innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist gewährt worden sei. Dies stehe im "direkten Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien eines fairen Verfahrens". Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer indessen angedroht, sie werde auf seine Beschwerde nicht eintreten, sofern die Verbesserung nicht innert der Rechtsmittelfrist eintreffe. Inwiefern sie dadurch gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Dass er die Nachbesserung innerhalb einer Zeitspanne von sieben Tagen versandt habe, was nach Ansicht des Beschwerdeführers durchaus eine angemessene und rechtlich vertretbare Nachfrist darstelle, ändert daran nichts. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier