6B_763/2023 28.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_763/2023  
 
 
Urteil vom 28. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 3. Mai 2023 (502 2023 79). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 16. September 2022 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfache Tatbegehung) und Übertretung des Waffengesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe vom 60 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft samt Akten an das Polizeigericht des Seebezirks. Am 31. März 2023 trat der Polizeirichter auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 3. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 3. Juni 2023 (Poststempel) mit zwei Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer die zehntägige Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 StPO) gewahrt hat oder nicht. Mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (die diese Frage verneint und eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO ausschliesst) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er räumt ein, die Einsprache in der Tat nicht innert 10 Tagen erhoben zu haben, und macht wie vor Vorinstanz geltend, davon ausgegangen zu sein, er habe für die Erhebung der Einsprache 30 Tage Zeit gehabt. Auf die Überlegungen der Vorinstanz, die seinen Einwand unter dem Titel der Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO geprüft und verworfen hat, geht er nicht ein. In seinen weiteren Ausführungen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und wozu sich das Bundesgericht folglich auch nicht äussern kann. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Beschwerdeanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill