4A_357/2023 22.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_357/2023; 4A_359/2023  
 
 
Urteil vom 22. August 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Pachtvertrag; Sistierung des Berufungsverfahrens; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 31. Mai 2023 und des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Juni 2023 (ZVE.2023.11 [VZ.2022.16]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Präsidium des Zivilgerichts Zurzach erklärte mit Entscheid vom 28. Februar 2023 in Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung des am 16. Dezember 2020 geschlossenen Pachtvertrages über die Grundstücke GB X.________ Nrn. ttt und uuu sowie GB Y.________ Nrn. vvv, www, xxx und yyy sowie die Waldfläche von Nr. zzz für ungültig. 
Mit Berufung vom 17. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. 
Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde diese Frist auf Gesuch hin letztmals bis am 30. Mai 2023 erstreckt. 
Am 24. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens sowie auch des Verfahrens betreffend des Kostenvorschusses. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsbegehren ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Notfrist bzw. eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO zur Leistung des Kostenvorschusses, unter Androhung, dass auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert werde, nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert dieser Frist geleistet werde. 
Mit Kollegialentscheid vom 14. Juni 2023 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe. 
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht am 3. Juli 2023 mit zwei separaten Eingaben Beschwerden gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Mai 2023 (Verfahren 4A_357/2023) und den obergerichtlichen Kollegialentscheid vom 14. Juni 2023 (Verfahren 4A_359/2023). 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde verzichtet. 
 
2.  
Bei der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2023 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das kantonale Berufungsverfahren nicht abschliesst. Der Beschwerdeführer hat ihn zulässigerweise gleichzeitig mit dem Entscheid vom 14. Juni 2023, der das Berufungsverfahren im Sinn von Art. 90 BGG abschliesst, beim Bundesgericht angefochten (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren 4A_357/2023 und 4A_359/2023 zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
 
4.  
Der Instruktionsrichter führte in der Verfügung vom 31. Mai 2023 aus, die Vorschussleistung stelle eine Prozessvoraussetzung dar, deren Nichterfüllung nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Nichteintreten auf ein Rechtsmittel zur Folge habe. In gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer vorliege, obliege es deshalb dem Gericht, von Amtes wegen den Vorschuss einzufordern. Ein Fall, in dem ausnahmsweise von der Einforderung eines Vorschusses abgesehen werden könnte, liege hier nicht vor und werde auch nicht geltend gemacht. Demnach könne über den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung sinnvollerweise erst dann entschieden werden, wenn dem Eintreten auf die Berufung ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 3 ZPO nichts entgegenstehe. Denn es sei weder sinnvoll noch zweckmässig noch logisch angezeigt noch zügig, ein Rechtsmittelverfahren auf Antrag der jeweiligen Rechtsmittelklägerschaft zu sistieren, solange nicht feststehe, ob auf ihr Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden könne. 
Das Obergericht stellte sodann im Entscheid vom 14. Juni 2023 fest, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch innert der Not- bzw. Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht geleistet, weshalb gestützt auf diese Bestimmung androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen des Instruktionsrichters und des Obergerichts im Wesentlichen entgegen, ihm würde bei Zahlung des Kostenvorschusses je nach Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 4A_229/2023 (zwischen ihm und einer Drittpartei) ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, da das bestehende Pachtverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner je nach Ausgang des Verfahrens 4A_229/2023 aufgelöst würde; ihm drohe ein grosser finanzieller Verlust. Dagegen entstehe bei der Sistierung des Berufungsverfahrens betreffend Pachtverhältnis bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_229/2023 weder ihm noch dem Beschwerdegegner ein Nachteil, da das Pachverhältnis wie bis anhin weiterlaufe. Bei der gegebenen Abhängigkeit der beiden Verfahren sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Weiterführung des Berufungsverfahrens absolut unvertretbar und es würden unnötige Aufwände und Kostenfolgen entstehen. 
Damit unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bloss seine eigene Sicht der Dinge, setzt sich aber offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise mit den vorstehend zusammengefassten Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern der Instruktionsrichter bzw. das Obergericht mit ihren darauf gestützten Entscheiden Bundesrecht verletzt haben sollen. 
Auf die Beschwerden ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus den bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer