8C_171/2022 08.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_171/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (VBE.2021.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1957, war zuletzt als Chauffeur bei der B.________ AG tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 5. März 2016 stürzte er bei Abladearbeiten von der Verladerampe eines Camions und verletzte sich. Hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), die sie in Verneinung des Fortbestands der Unfallkausalität per 31. Oktober 2017 einstellte (Verfügung vom 18. Oktober 2017). Auf Einsprache des Versicherten hin holte die Suva beim Leiter der Klinik für Traumatologie am Spital C.________, Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, eine orthopädisch-traumatologische Expertise ein (Gutachten vom 11. Dezember 2019; nachfolgend: Gutachten). Gestützt darauf hielt sie an der Leistungseinstellung per 31. Oktober 2017 unverändert fest (Einspracheentscheid vom 30. November 2020). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Urteil vom 27. Januar 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) zuzusprechen. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Gerichtsgutachtens, unter Wahrung seiner prozessualen Beteiligungsrechte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungseinstellung der Suva per 31. Oktober 2017 bestätigte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob das Gutachten den Anforderungen des Art. 44 ATSG entspricht. 
 
3.  
Die Ausführungen des kantonalen Gerichts zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG) und zur Unfallkausalität (BGE 142 V 435 E. 1; 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 f.), deren Wegfall bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), sind korrekt. Dasselbe gilt für die Erörterungen betreffend den Beweiswert von Arztberichten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 146 V 240 E. 8.1; 136 V 376 E. 4.1.1) und den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4; 146 V 51 E. 5.1). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 Satz 1 ATSG) und seiner Mitwirkungsrechte (Art. 44 ATSG). Das Gutachten sei nicht wie angekündigt von Prof. Dr. med. D.________, sondern von Prof. Dr. med. E.________ erstellt worden.  
 
4.2. Die Vorinstanz qualifizierte das umstrittene Gutachten als voll beweiswertig. Es sei nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. med. D.________ als Leiter der Klinik für Traumatologie zur Erstattung des Gutachtens seinen Stellvertreter Prof. Dr. med. E.________, seinerseits ebenfalls Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, beigezogen habe.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Aus Art. 44 ATSG resultiert die Verpflichtung, die Namen der medizinischen Sachverständigen den betroffenen Versicherten vor der Begutachtung bekanntzugeben, damit diese allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend machen können (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG und Art. 10 Abs. 1 VwVG; siehe BGE 146 V 9 E. 4.2.1-4.2.3; ferner BGE 148 V 225 E. 3.1; 132 V 93 E. 6.5; SVR 2022 UV Nr. 11 S. 46, 8C_452/2020 E. 2.2). Die Bekanntgabepflicht erstreckt sich auf die Namen von Ärzten, welche von den medizinischen Sachverständigen beauftragt werden, die grundlegende Anamnese zu erheben, die Krankenakte zu analysieren und zusammenzufassen oder die Expertise gegenzulesen, um die Schlüssigkeit der medizinischen Feststellungen zu überprüfen (vgl. BGE 146 V 9 E. 4.2.3; Urteile 9C_561/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.2.1; 9C_496/2020 vom 12. April 2021 E. 3.2); hingegen gilt sie nicht für die Namen Dritter, welche die Experten mit Hilfsarbeiten unterstützen (siehe zum Begriff der "tâches secondaires" BGE 146 V 9 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen; ferner E. 4.3.2 hernach). Ob ein Gutachten diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 146 V 9 E. 4.1; Urteil 9C_496/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1).  
 
4.3.2. Als Experte im Sinne des Art. 44 ATSG gilt derjenige, welcher ein Gutachten erstellt und dessen Inhalt zu verantworten hat. Der Versicherungsträger hat als Auftraggeber einen Anspruch darauf, dass die Begutachtung durch die beauftragte Person durchgeführt wird. Die Substitution oder Weitergabe des Auftrags, selbst eines Teils davon, an einen anderen medizinischen Sachverständigen setzt grundsätzlich die vorgängige Einwilligung des Auftraggebers voraus (vgl. BGE 146 V 9 E. 4.2.2 mit Hinweis; Urteile 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2.1; 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.1; siehe zum Ganzen ferner UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 45 ff. zu Art. 44 ATSG; MASSIMO ALIOTTA, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 26 f. zu Art. 44 ATSG; JACQUES O. PIGUET, in: Dupont/ Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, N. 18 ff. zu Art. 44 ATSG). Wichtig ist, dass der beauftragte Gutachter die grundlegenden Aufgaben im Rahmen einer medizinischen Expertise im Sozialversicherungsrecht persönlich erfüllt, weil genau er aufgrund seines Fachwissens, seiner besonderen wissenschaftlichen Fähigkeiten und seiner Unabhängigkeit mit der Erstellung der Expertise beauftragt wurde. Die persönliche Leistungspflicht des Beauftragten schliesst jedoch nicht aus, dass der Experte die Unterstützung einer Hilfsperson in Anspruch nimmt, die unter seiner Anleitung und Aufsicht handelt, um gewisse untergeordnete Hilfsarbeiten auszuführen, zum Beispiel technische Aufgaben (Analysen) oder Recherchier-, Schreib-, Kopier- oder Kontrollarbeiten. Eine solche durch einen qualifizierten Dritten vorgenommene Unterstützung für untergeordnete Hilfsarbeiten ist zulässig, ohne dass darin eine zustimmungsbedürftige Substitution zu sehen ist, solange die Verantwortung für die Expertise, insbesondere die Begründung und die Schlussfolgerungen sowie die Beantwortung der Gutachterfragen, in den Händen des beauftragten Experten bleibt. Zu den Aufgaben, die nicht delegiert werden können, gehören insbesondere die Kenntnisnahme des Dossiers in seiner Gesamtheit und dessen kritische Analyse, die Untersuchung der zu begutachtenden Person oder die Gedankenarbeit hinsichtlich der Beurteilung des Falles und der Schlussfolgerungen, die gezogen werden können, wenn nötig im Rahmen einer interdisziplinären Diskussion (vgl. BGE 146 V 9 E. 4.2.2; Urteil 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1.2).  
 
4.3.3. Die hinsichtlich des Art. 44 ATSG in BGE 146 V 9 präzisierte Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern auch für alle hängigen Fälle (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; Urteil 2C_284/2021 vom 11. April 2022 E. 12).  
 
4.4. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde Prof. Dr. med. D.________ persönlich mandatiert. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz gingen davon aus, die Vergabe des Auftrags sei an eine institutionelle Begutachtungsstelle, hier die Klinik für Traumatologie am Spital C.________, erfolgt (zur Auftragsvergabe an ein Begutachtungsinstitut siehe BGE 132 V 376 E. 7.3 a.E.; Urteile 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 5.3.1; 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.1; ferner KIESER, a.a.O., N. 45 zu Art. 44 ATSG; PIGUET, a.a.O., N. 20 zu Art. 44 ATSG). Das Gutachten ist allein von Prof. Dr. med. D.________ unterzeichnet und erwähnt nirgends die Mitwirkung des Prof. Dr. med. E.________. Laut unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers nahm Prof. Dr. med. E.________ am ersten Tag der Exploration allerdings den überwiegenden Teil der Untersuchungen vor. Bei der Untersuchung der zu begutachtenden Person handelt es sich nicht um Hilfsarbeiten, sondern um Aufgaben, die für den materiellen Gehalt der Expertise von grundlegender Bedeutung sind und vom Experten deshalb nicht eigenmächtig delegiert werden dürfen (vgl. E. 4.3.2 hiervor).  
 
4.5. Angesichts der gegebenen Aktenlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Prof. Dr. med. E.________ bei der Erstellung des Gutachtens mitwirkte. Dafür spricht unter anderem der Umstand, dass das Sekretariat von Prof. Dr. med. D.________ die Suva mit Blick auf die Exploration des Versicherten an Prof. Dr. med. E.________ verwies und dieser gegenüber der Suva den Empfang der medizinischen Akten am 23. September 2019 bestätigte. Daran, dass Prof. Dr. med. D.________ die Untersuchung des Versicherten nicht hätte delegieren dürfen (vgl. E. 4.4 hiervor), ändert die seitens der Suva gegenüber dem Beschwerdeführer abgegebene Zusicherung, Prof. Dr. med. D.________ werde ihn am zweiten Untersuchungstag begutachten, nichts. Weder die Suva noch die Vorinstanz klärten den Umfang der Mitwirkung des Prof. Dr. med. E.________ genauer ab. Nach dem Gesagten steht indes fest, dass er den Beschwerdeführer körperlich untersuchte und damit an der Begutachtung mitwirkte. Ein solcher Beitrag, nota bene ausgeführt von einem stellvertretenden Klinikdirektor mit Professorentitel, ist nicht bloss als einfache Hilfstätigkeit zu werten, sondern entspricht im Falle von Untersuchungen einer eigenständigen medizinischen Mitarbeit. Als solche wäre sie der versicherten Person im Voraus mitzuteilen gewesen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Hinzu kommt, dass nicht nur der Umfang der Mitwirkung von Prof. Dr. med. E.________ unklar ist, sondern das Gutachten seine Mitwirkung gar nicht erst deklariert. Aufgrund seiner fehlenden Unterschrift ist zudem fraglich, ob und, falls ja, inwiefern Prof. Dr. med. E.________ die in der Expertise enthaltenen medizinischen Schlussfolgerungen des Prof. Dr. med. D.________ teilt. Ersterer hätte das Gutachten mitunterzeichnen müssen oder sein Einverständnis zu den darin festgehaltenen Erkenntnissen wäre zumindest nachträglich einzuholen gewesen (vgl. Urteil 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 5.1 mit Hinweis).  
 
4.6. Demnach war das Vorgehen bei der Durchführung des Begutachtungsauftrags nicht regelkonform. Indem Verwaltung und Vorinstanz weder den konkreten Umfang der Mitwirkung des Prof. Dr. med. E.________ abklärten noch seine nachträgliche Zustimmung zum Gutachten einholten, missachteten sie die in Art. 44 ATSG statuierten Vorgaben des Bundesrechts sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 Satz 1 ATSG). Dergestalt ist das Gutachten (zumindest vorläufig) nicht beweiswertig (vgl. E. 3 hiervor).  
 
5.  
 
5.1. Das Bundesgericht entscheidet kassatorisch oder reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Wegen des fehlenden Beweiswerts des Gutachtens ist ein reformatorischer Entscheid unmöglich. Die Sache ist zur Behebung der Versäumnisse und zu neuer Verfügung an die Suva zurückzuweisen.  
 
5.2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Rügen des Beschwerdeführers bedarf. Auf einen Schriftenwechsel ist wegen des von formalen Gründen abhängigen Verfahrensausgangs zu verzichten (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_413/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 V 9; 9C_345/2021 vom 11. August 2021 E. 4).  
 
5.3. Eine Rückweisung der Sache an die Suva mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6.1; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C_62/2018 E. 6; je mit Hinweisen). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 und der Einspracheentscheid der Suva vom 30. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa