1B_16/2023 16.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_16/2023  
 
 
Urteil vom 16. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
vertreten durch die 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Dezember 2022 (UP220056-O/U/HUN). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs etc. Am 20. Oktober 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, wies mit Verfügung vom 8. November 2022 das Gesuch ab. Am 18. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einen Strafbefehl und bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. 
A.________ erhob am 19. November 2022 Beschwerde gegen die mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft erfolgten Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO auszugehen sei, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, denen A.________ auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Die Oberstaatsanwaltschaft habe das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die III. Strafkammer legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO dar und führte aus, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht zu erfüllen vermöge. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli