Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_838/2023
Urteil vom 22. Juni 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2023 (UE230089-O/U/HON).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 8. Mai 2023 auf eine sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. September 2022 richtende Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich der Nichteintretensbeschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob auf die Beschwerde wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gesetzeskonform abgewiesen wurde. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Er beschränkt sich stattdessen im Wesentlichen darauf, pauschal von zahlreichen Form- und Verfahrensfehlern, "korrumpierten Verhaltensweisen", "inszenierten Zustellfiktions-Märchen" oder "irgendeiner fiktiv inszenierten Traum-Zustell-Fiktions-Phantasie" zu sprechen. In Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege begnügt er sich im Wesentlichen damit, auf eine "für ihn offensichtlich notwendige Anspruchsstellung auf URP, UP & URB" hinzuweisen, welcher gestützt auf Rechtsprechung und Grundrechte, speziell Art. 8 Abs. 1 BV, unwidersprüchlich Folge zu leisten sei. Seine nur schwer verständliche Kritik bleibt plakativ und lässt jede substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bzw. der angefochtenen Verfügung vermissen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht im Ansatz, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill