6B_57/2023 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_57/2023  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caroline Ehlert, 
Beschwerdegegner, 
 
B.A.________. 
 
Gegenstand 
Mehrfache (vollendete und teilweise versuchte) vorsätzliche Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. September 2022 (SB210581-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.A.________, geboren am 3. November 2018, wurde am 26. Juli 2019 mit einem "Status epilepticus" (persistierender epileptischer Anfall) in das Universitäts-Kinderspital Zürich eingeliefert, wo er am 2. August 2019 verstarb. Aufgrund den spitalärztlich festgestellten Verletzungen entstand der Verdacht auf ein nicht-akzidentielles Trauma (Schütteltrauma) bzw. eine körperliche Kindsmisshandlung, weshalb das Universitäts-Kinderspital Zürich Strafanzeige erstattete. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.A.________ mit Urteil vom 24. Juni 2021 von den Vorwürfen der vollendeten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB frei (Ziff. 1). Zudem sprach es ihn der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig (Ziff. 2). Von einer Bestrafung sah es in Anwendung von Art. 53 StGB ab (Ziff. 3). Die Privatklägerin verwies es mit ihren Zivilklagen auf den Zivilweg (Ziff. 4). Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Berufung, beschränkt auf die Freisprüche (Ziff. 1). 
 
C.  
Mit Urteil vom 21. September 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die (teilweise) Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und die Kosten fest. Im Übrigen wies es die Berufung betreffend den Schuld- sowie Strafpunkt vollumfänglich ab. 
 
D.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. September 2022 sei aufzuheben. A.A.________ sei wegen vollendeter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
A.A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig. Diese beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Vorinstanz habe sämtliche Beweise einseitig zugunsten des Beschwerdegegners gewürdigt.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Vor Bundesgericht kann die aus der Beweiswürdigung gewonnene vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Anklage wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe in seiner Wohnung seinen am 3. November 2018 geborenen Sohn, C.A.________, ohne dessen Kopf zu stützen:  
 
- zwischen ca. 25. Juli 2019 und ca. 26. Juli 2019 mit beiden Händen kräftig am Brustkorb gepackt und ihn kräftig geschüttelt. Dadurch habe C.A.________ ein lebensgefährliches Schädel-Hirn-Trauma mit Unterblutungen der harten und weichen Hirnhaut mit akuten bis subakuten Gewebeuntergängen im Grosshirn, in den Stammganglien, im Mittelhirn und Kleinhirn, eine konsekutive Hirnschwellung, eine Einengung der Seitenventrikel in den vorderen und mittleren Abschnitten sowie eine beginnende obere und untere Einklemmung erlitten, welche am 2. August 2019 zu dessen Tod (sauerstoffmangelbedingter Hirnschaden mit Eintritt einer zentralen Atemlähmung) geführt hätten. 
- zwischen 19. April 2019 und ca. 19. Juli 2019 mit beiden Händen am Körper gepackt und ihn mittelkräftig bis kräftig geschüttelt. Dadurch habe C.A.________ ein lebensgefährliches Schädel-Hirn-Trauma mit Unterblutungen der harten und weichen Hirnhaut erlitten. 
- zwischen ca. 23. Juli 2019 und ca. 26. Juli 2019 mit beiden Händen gepackt und ihn leicht bis mittelkräftig geschüttelt. Dadurch habe C.A.________ ein für sich alleine nicht lebensgefährliches Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen zwischen dem Sehnerv und der Sehnervscheide beider Augen erlitten. 
- zwischen 3. November 2018 und ca. 8. Juli 2019 mit beiden Händen am Oberkörper gepackt und kräftig zugedrückt. Dadurch habe C.A.________ nicht lebensgefährliche Brüche der wirbelsäulennahen rechten sechsten, siebten sowie linken zwölften Rippe und eine Lungeneinblutung erlitten. 
- am ca. 24. Juli 2019 auf nicht genau eruierbare Art und Weise einen kräftigen Schlag gegen den linken Unterarm von C.A.________ versetzt. Dadurch habe C.A.________ einen nicht lebensgefährlichen Querbruch des rechten Unterarms (Speiche) erlitten. 
 
1.4. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Mit der Erstinstanz stellt die Vorinstanz auf die medizinischen Gutachten ab, sieht sie die Verletzungen von C.A.________ als rechtsgenügend nachgewiesen sowie die festgestellten Hirnveränderungen als Ursache für dessen Tod an. Insgesamt schlussfolgert die Vorinstanz, es verblieben nicht nur an der Täterschaft des Beschwerdegegners erhebliche Zweifel. Vielmehr stehe nicht hinreichend fest, dass ein sog. Schütteltrauma zu den Verletzungen von C.A.________, und damit zu dessen Tod, geführt habe.  
 
1.5. In tatsächlicher Hinsicht ist Folgendes erstellt: C.A.________ kam als Frühgeburt am 3. November 2018 in der 23 6/7 Schwangerschaftswoche mit 540 Gramm zur Welt. In der Folge war er bis zum 18. Februar 2019 auf der Neonatologie des Universitätsspitals Zürich hospitalisiert. Infolge von Atemaussetzern musste er wiederholt intubiert bzw. beatmet werden. Aufgrund von Infekten, welche wiederum Intubationen nötig machten, musste er vom 24. Februar 2019 bis 3. März 2019 und vom 13. März 2019 bis 22. März 2019 erneut stationär hospitalisiert werden. Nach seiner Entlassung wurde er verhältnismässig engmaschig medizinisch betreut und auch regelmässig physiotherapeutisch behandelt.  
 
1.6. Die Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht.  
 
1.6.1. Auf allgemein gehaltene bzw. appellatorische Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre Sicht der Dinge den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Insofern die Beschwerdeführerin in Bezug auf den In-dubio-Grundsatz geltend macht, die Vorinstanz habe diesen falsch angewendet, legt sie nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist dies auch nicht ersichtlich.  
 
1.6.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdegegners nicht als zweifellos erstellt erachtet. Weder belastete die Mutter von C.A.________ den Beschwerdegegner noch berichteten die befragten Grosseltern etwas Negatives betreffend seinen Umgang mit C.A.________. Zudem betreuten sowohl die beiden Elternteile als auch teilweise die Grosseltern C.A.________. Sodann war C.A.________ aufgrund seiner Frühgeburt mehrmals über längere Zeit hospitalisiert, musste er wiederholt intubiert bzw. beatmet werden und wurde er nach seiner Entlassung aus dem Spital medizinisch engmaschig betreut sowie regelmässig physiotherapeutisch behandelt. Namentlich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten zu entnehmen, dass Rippenfrakturen zwar eine sehr hohe Spezifität bezüglich einer körperlichen Misshandlung aufwiesen, selten aber auch bei kardiopulmonaler Reanimation akzidentiell nachgewiesen würden. In diesem Sinne misst die Vorinstanz einer akzidentiellen Beibringung im Zusammenhang mit den mehrfach nötigen Wiederbelebungsmassnahmen eine gewisse Wahrscheinlichkeit zu. Mit dieser Argumentation steht nicht im Widerspruch, dass in der gesamten Krankengeschichte keinerlei Einträge oder Hinweise ersichtlich sein sollen, die auf eine unsachgemässe Behandlung oder ein Unfallgeschehen hindeuten würden. Entsprechend ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach neben dem Beschwerdegegner weitere Personen regelmässig mit C.A.________ zu tun hatten, nicht unhaltbar. Daran zu ändern vermag auch nichts, dass der Beschwerdegegner in der gesamten Untersuchung nie explizit bestritten haben soll, er sei der Verursacher der Verletzungen.  
 
1.6.3. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz erwogen haben soll, warum bei C.A.________ eine Prädisposition für chronische Subduralhämatome vorgelegen haben könnte, und dadurch von gutachterlichen Feststellungen abgewichen sei. In der von der Beschwerdeführerin zitierten Quelle hält die Vorinstanz vorweg fest, die Gutachten würden chronische Subduralhämatome bei C.A.________ aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund den zugrunde liegenden Krankenunterlagen ausschliessen. Alsdann weist sie darauf hin, dass gleich mehrere der im neuropathologischen Gutachten aufgezählten Risikofaktoren für chronische Subduralhämatome vorgelegen hätten und nach der Geburt offenbar nur Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden seien, welche keine solchen Blutungen nachgewiesen hätten, die vorliegenden Blutungen nach der Spitaleinlieferung jedoch im Ultraschall (auch) nicht feststellbar gewesen seien, sondern nur mittels CT und MRT. Mit dieser Erwägung weicht die Vorinstanz nicht von der zuvor wiedergegebenen gutachterlichen Feststellung ab.  
 
1.6.4. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie verkenne, dass sich der Beschwerdegegner in ganz erheblichem Masse selber belaste. Unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen bezieht die Vorinstanz die diversen vom Beschwerdegegner berichteten Vorfälle bzw. Unfälle, welche sich während seiner Betreuungszeit ereignet hätten, in ihre Würdigung ein, wie auch, dass er anfänglich von Schüttelvorfällen gesprochen habe. Insbesondere berücksichtigt die Vorinstanz auch die vom Beschwerdegegner seinen Schwiegereltern gegenüber geschilderten (kontrollierten) Schüttelereignisse bei den am 26. Juli 2019 erfolgten Wiederbelebungsmassnahmen. Sie würdigt dies nicht als Schuldeingeständnis, da die Hirnschädigungen zwangsläufig vor dem Auftreten von Atemaussetzern bzw. weiteren Symptomen verursacht worden sein müssten. Die Vorinstanz schlussfolgert keine Zugabe von heftigen, unkontrollierten Schüttelvorgängen und keine geständnisgleiche Selbstbelastung. Vielmehr stuft sie seine Aussagen insgesamt als widerspruchsfrei, lebensnah sowie reflektiert, und damit in ihrer Gesamtheit als glaubhaft ein. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern dieser Schluss im Ergebnis unhaltbar ist.  
 
1.6.5. Unbegründet ist der Einwand in Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 2. März 2020. Die Vorinstanz macht zu diesem Gutachten in ihren Erwägungen rund zweieinhalb Seiten Ausführungen. Dabei berücksichtigt sie den eindeutig favorisierten Deliktsmechanismus (Hauptvariante), wonach die "leicht korrigierbare risikorelevante Sichtweise" den Beschwerdegegner zu gefährlichen, unsachgemässen und in der Wirkung misshandelnden Verhaltensweisen disponiere und die "fokussierte Zielgerichtetheit" es zusätzlich erschwere, die Unangemessenheit und die damit verbundene Gefahr selbstkritisch zu reflektieren und innezuhalten. Der Deliktsmechanismus der Hauptvariante reduziere die Diskrepanz zwischen dem Tatvorwurf und dem subjektiven Erleben, vermöge diese aber nicht völlig aufzulösen. Im Rahmen der Würdigung wertet die Vorinstanz das Bemühen um eine nachvollziehbare Erklärung des Beschwerdegegners für die festgestellten Verletzungen nicht als taktisch motiviertes Vorbringen von Schutzbehauptungen, sondern vor dem Hintergrund des gutachterlich attestierten kognitiv-theroretisch-technischen Problemlösungsverhaltens des Beschwerdegegners als authentisch und folgerichtig. Sodann geht sie in Bezug auf seine Aussagen insgesamt, um mit der Systematik des psychologischen Gutachtens zu sprechen, nicht von bewussten Falschaussagen aus. Das Aussageverhalten des Beschwerdegegners wirke - gerade auch mit Blick auf die im Gutachten geschilderten Charakterzüge - nachvollziehbar und kohärent, zumal weder ein Motiv für die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Kindsmisshandlungen ersichtlich sei, noch aus seiner Vorgeschichte oder psychologischen Einschätzung auf aggressiv-gewalttätige Impulse zu schliessen wäre. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.6.6. Zusammengefasst ist im Ergebnis der Schluss der Vorinstanz nicht unhaltbar, es verblieben nicht nur an der Täterschaft des Beschwerdegegners erhebliche Zweifel, sondern es stehe auch nicht hinreichend fest, dass ein Schütteltrauma zu den Verletzungen von C.A.________ geführt habe. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, keine willkürliche Beweiswürdigung und keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzulegen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Ihm ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und er folglich keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier