Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_430/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Akteneinsicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 4. August 2023 (SB230402-O/Z2/as).
Erwägungen:
1.
Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 wies die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch der amtlichen Verteidigung von A.________ um Herausgabe der Tonaufnahme einstweilen ab. Mit Eingabe vom 9. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 4. August 2023 wegen Rechtsverweigerung, da ihm die Tonaufnahme nicht herausgegeben worden sei. Er beziehe eine IV-Rente, weshalb er sich auf das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung (SR 0.109) beziehen könne. Er habe aufgrund seiner Behinderung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, weshalb er nun, um die Richtigkeit des Protokolls zu überprüfen und Korrekturen beantragen zu können, die Tonaufnahmen benötige. Mit Schreiben vom 11. August 2023 machte er geltend, es handle sich bei der Eingabe vom 9. August 2023 um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde, dabei habe er an das "verfassungsmässige Grundrecht Allgemeine Verfahrensgarantien" gedacht. Die Präsidialverfügung sei wegen einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und wegen einer Verletzung von Völkerrecht aufzuheben.
2.
2.1. Die angefochtene Präsidialverfügung schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe wegen seiner Behinderung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können und wenn er jetzt die Tonaufnahme nicht erhalte, werde er wegen seiner Behinderung ausgeschlossen, was nicht mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vereinbar sei. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen von seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert worden. Worin diese Gründe lagen, erschliesst sich indessen nicht. Weiter behauptet er, Rechtsanwältin B.________ habe ihm gesagt, dass das Protokoll falsch und unvollständig sei. Mit diesen Ausführungen zeigt er indessen keinen drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier