4A_44/2024 11.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_44/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juni 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 21. November 2023 (ZB.2023.59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) schloss mit der A.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2022 per 1. November 2022 einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Per 25. Januar 2023 wurde er entlassen. 
 
B.  
Mit Kl age vom 6. April 2023 beantragte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'530.45 brutto Lohn (inklusive 13. Monatslohn, Ferien- und Überzeitentschädigung), Fr. 83.10 netto Spesen sowie Fr. 600.-- Kinderzulagen, jeweils nebst Zins, zu bezahlen und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung zog er seinen Antrag betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses zurück. 
Mit Entscheid vom 4. September 2023 hiess das Zivilgericht die (geänderte) Klage des Arbeitnehmers antragsgemäss gut. Auf Gesuch der Arbeitgeberin hin begründete das Zivilgericht den Entscheid schriftlich. 
Eine dagegen gerichtete Berufung der Arbeitgeberin wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. November 2023 ab. Es erwog, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit gemäss den der Arbeitgeberin zuzurechnenden Weisungen ihres damaligen Geschäftsführers geleistet habe, habe er seine Leistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags erbracht, weshalb ihm die Arbeitgeberin den vereinbarten Lohn schulde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und diesem zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es wurden in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 27. Februar 2024 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdegegners, wobei die Ausführungen in dieser Eingabe nicht (direkt) das vorliegende Verfahren betreffen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1; 135 III 212 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrem Begehren vor Bundesgericht keinen Antrag in der Sache. Wie alle Prozesshandlungen sind aber auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; Urteil 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8 mit Hinweisen). Aus der Begründung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass in der Sache die Abweisung der Klage des Beschwerdegegners gewollt ist. 
 
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2) - einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).  
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verkennt die obigen Grundsätze über weite Strecken. Sie ergänzt den Sachverhalt, ohne den beschriebenen Voraussetzungen an eine Sachverhaltsrüge ansatzweise Genüge zu tun. So macht sie zum Beispiel in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Erstinstanzliches Verfahren" zahlreiche Ergänzungen zu dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne mit präzisem Aktenhinweis darzutun, dass sie diese Tatsachen bei den Vorinstanzen prozesskonform ins Verfahren eingebracht hat. So genügt es beispielsweise nicht, pauschal zu behaupten, sie habe fristgemäss in der Hauptverhandlung als Beweismittel die Befragung der Personen C.________ (VR der D.________ AG), E.________ (VR F.________ AG), G.________ sowie H.________ als Zeugen verlangt. Vielmehr müsste sie mit Aktenhinweis dartun, zu welchen konkreten Behauptungen sie prozesskonform die Befragung dieser Personen beantragt haben will. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3). Ebenso wenig genügt es den Rügeanforderungen, Feststellungen der Vorinstanz ohne präzisen Aktenverweis als unrichtig zu bezeichnen und diesen Feststellungen einen alternativen Ablauf der Geschehnisse bzw. des erst- und vorinstanzlichen Prozessablaufs gegenüberzustellen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.  
Nicht eingetreten werden kann sodann auf die Rügen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen das erstinstanzliche Urteil richten. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Soweit die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdefähigen Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidungserhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). 
Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). 
 
4.  
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bestreite ihre Lohnzahlungspflicht mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe seine Arbeitsleistung nicht für sie, sondern für Drittpersonen erbracht. Massgebend sei aber, ob er seine Leistungen in Erfüllung des Arbeitsvertrags erbracht habe. Gemäss dem Arbeitsvertrag hätten die Aufgaben des Beschwerdegegners in der Planung und Projektleitung von stationären Löschsystemen bestanden. Betreffend welchen Projekten oder für welche Besteller er diese Arbeiten zu verrichten gehabt habe, könne dem Arbeitsvertrag nicht entnommen werden. Der Arbeitsvertrag sei durch Weisungen zu konkretisieren gewesen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdegegner behauptet, er habe seine Leistungen gemäss Weisungen von G.________ (damaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) erbracht. Die Beschwerdeführerin habe diese Behauptung vor der Erstinstanz nicht bestritten. Die erstmalige Bestreitung in der Berufung sei verspätet. Zu prüfen bleibe, ob diese Weisungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien. 
Die Beschwerdeführerin mache geltend, die Leistungen des Beschwerdegegners hätten Projekte der D.________ AG betroffen. Dass die Leistungen des Beschwerdegegners Projekte einer anderen Gesellschaft betroffen haben sollen, bedeute nicht, dass die Weisungen ihres Geschäftsführers ihren Interessen widersprochen hätten. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sie für die Leistungen des Beschwerdegegners keine angemessene Entschädigung erhalten hätte. Diesfalls hätte ihr Geschäftsführer zwar seine Vertretungsbefugnis überschritten, seine Vertretungsmacht wäre aber nur dann entfallen, wenn der Beschwerdegegner erkannt oder bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass diese Weisungen den Interessen der Beschwerdeführerin zuwiderliefen. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sie nicht behauptet, der Beschwerdegegner habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass er seine Leistungen für Projekte einer anderen Gesellschaft erbracht habe, oder die Weisungen den Interessen der Beschwerdeführerin widersprochen haben sollen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung erstmals geltend mache, der Beschwerdegegner könne sich nicht auf guten Glauben berufen, weil er gewusst habe, für wen er tätig gewesen sei, und es sehe danach aus, dass er an ihrer Schädigung teilgenommen habe, seien diese Vorbringen verspätet. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe alle ihre Beweisanträge als nicht rechtserheblich oder verspätet abgewiesen. Die beantragte Befragung von G.________ und E.________ sei insofern rechtserheblich, als damit habe geklärt werden sollen, wessen Weisungen der Beschwerdegegner tatsächlich befolgt habe. Der Beschwerdegegner habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er E.________ als seinen Chef betrachtet habe. 
 
5.1. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 Abs. 1 ZPO gibt der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat, und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht selbst geltend, der Beschwerdegegner habe auf Nachfrage im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er auch von G.________ Weisungen erhalten und befolgt habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner habe behauptet, er habe seine Leistungen gemäss Weisungen von G.________ erbracht, offensichtlich unrichtig sein soll. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit präzisem Hinweis auf das (mit Seitenzahlen nummerierte) Verhandlungsprotokoll auf, wo der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren die Aussage getätigt haben soll, er habe E.________ als seinen Chef betrachtet und Weisungen von diesem befolgt. Vielmehr ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass der Beschwerdegegner folgendes ausgesagt hat: "Herr G.________ war unser Chef und er hat die Arbeit zugewiesen". Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin mit präzisem Aktenhinweis auf, dass sie - entgegen der Feststellung der Vorinstanz - im erstinstanzlichen Verfahren prozesskonform mit Nichtwissen bestritten hätte, dass der Beschwerdegegner seine Leistungen gemäss Weisungen ihres ehemaligen Geschäftsführers erbracht hat. Damit zielen ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen von vornherein an der Sache vorbei. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - rechtzeitig einen Grund für das Entfallen der Vertretungsmacht von G.________ behauptet hätte.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, da er sich für seine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten liess. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juni 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross