1C_497/2023 27.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_497/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, 
Rechtsabteilung, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Androhung Ersatzvornahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. Juli 2023 (VB.2022.00473). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 drohte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der A.________ GmbH an, das Zwischengeschoss inklusive Treppenaufgang in ihren Geschäftsräumen an der Strasse B.________ in Zürich an ihrer Stelle ersatzweise zurückzubauen, sofern sie nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses selber für den Rückbau sorge. Auf den dagegen erhobenen Rekurs der A.________ GmbH trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich am 15. Juli 2022 nicht ein. Dagegen gelangte die A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhebt die A.________ GmbH beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt, auf den Rückbau zu verzichten und ihr stattdessen (wenn überhaupt) im Sinne einer "Strafminderung" eine "Geldstrafe" aufzuerlegen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei mit Entscheid vom 28. März 2018 die Baubewilligung in Bezug auf den Einbau eines Zwischengeschosses in die Gewerberäume an der Strasse B.________ in Zürich verweigert worden. Bei der Bauabnahme vom 25. Juli 2018 sei dennoch ein eingebautes Zwischengeschoss festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit der Bauabnahmeverfügung vom 27. Juli 2018 aufgefordert worden, bis Ende September 2019 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Den dagegen erhobenen Rekurs habe die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2019 zurückgezogen, worauf das Verfahren abgeschrieben worden sei. Nachdem die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mehrfach erstreckt und die Beschwerdeführerin mehrfach gemahnt worden sei, diesen Zustand wiederherzustellen, sei am 20. Dezember 2021 der erwähnte Beschluss des Amts für Baubewilligungen der Stadt Zürich ergangen (vgl. vorne E. 1). Es handle sich um eine Zwangsandrohung, die einer allfälligen Vollstreckungsverfügung betreffend Ersatzvornahme vorangehe und nach § 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) nicht selbständig anfechtbar sei. In Bezug auf den rechtskräftigen Entscheid betreffend die Frage der Zulässigkeit des Zwischengeschosses liege weiter kein Revisionsgrund vor. Damit sei das Baurekursgericht zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amts für Baubewilligungen vom 20. Dezember 2021 eingetreten und sei die Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts abzuweisen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar insbesondere zur Zulässigkeit des Zwischengeschosses und zur Verhältnismässigkeit des verfügten Rückbaus. Mit der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildenden Frage, ob das Baurekursgericht zu Recht nicht auf ihren Rekurs gegen den Beschluss des Amts für Baubewilligungen vom 20. Dezember 2021 eingetreten sei, und den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sie sich jedoch nicht weiter auseinander. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung zum Schluss gekommen ist, der Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts sei zu Recht erfolgt, weshalb die bei ihr dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen sei. Ihre Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie materielle Anträge stellt und materielle Ausführungen macht, geht sie sodann über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch denjenigen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Insofern ist ihre Beschwerde deshalb bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur