Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_12/2021
Urteil vom 14. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
gegen
1. B.________, c/o Kantonspolizei Glarus,
2. C.________, c/o Kantonspolizei Glarus,
Gesuchsgegner,
Sicherheit und Justiz, Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 24. März 2021 ein Gesuch um Revision evtl. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangener Personen dieses Urteils ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Revisionsgrund wegen Befangenheit beruft;
dass er hierfür auf sein Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2021 verweist, welches er in anderen am Bundesgericht teilweise hängigen Verfahren eingereicht hat;
dass dieses Ausstandsgesuch erst nach dem Urteil vom 22. Februar 2021 verfasst und eingereicht wurde;
dass das Ausstandsgesuch demzufolge im Verfahren 1B_557/2020 gar nicht beachtet werden konnte und musste;
dass folglich kein Revisionsgrund vorliegt;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier