5A_131/2024 28.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_131/2024  
 
 
Urteil vom 28. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbschaft (Rechtsschutz in klaren Fällen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Februar 2024 (LF240003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
2023 verstarb C.________, welche mit Testament vom 1. November 2004 sieben Erben eingesetzt hatte, u.a. den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin. 
Mit Eingabe vom 27. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Winterthur sinngemäss darum, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Zugang zur Liegenschaft, an welcher die Erblasserin im Rahmen einer unverteilten Erbschaft beteiligt war, zu gewähren und ihn dort wohnen zu lassen. Er machte geltend, es handle sich um sein Haus und er habe dort bis zu seinem Tod ein "Hausrecht". Seine Cousine habe dies so vorgeschlagen und es sei dann in einem an den Notar adressierten Schreiben im Jahr 2017 festgehalten worden, dass er ein "Hausrecht" erhalten solle, und dies stehe auch in einem Testament aus dem Jahr 2004; er habe ein Recht auf das Haus, was ihm der Notar bestätigt habe. 
Nach Durchführung einer Hauptverhandlung trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 3. Januar 2023 auf das Gesuch nicht ein. Es erwog, der Beschwerdeführer lege keine Unterlagen vor und das behauptete "Hausrecht" sei unter keinem Titel ersichtlich, weder aus dem Grundbuch noch aus dem Testament der Erblasserin. Zwar habe diese den Beschwerdeführer im Rahmen ihres lebenslangen Nutzniessungsrechtes an der Liegenschaft unentgeltlich im Haus wohnen lassen, aber eine Nutzniessung sei nicht vererbbar und gehe mit dem Tod der berechtigten Person (hier der Erblasserin) unter. Soweit schliesslich das Gesuch als vorsorgliches Massnahmebegehren für eine zukünftige erbrechtliche Klage aufzufassen wäre, so hätte der Beschwerdeführer dieses nicht gegen lediglich ein Mitglied der Erbengemeinschaft anhängig machen können; abgesehen davon würde es wie gesagt an jeglichen Anhaltspunkten für ein wie auch immer geartetes "Hausrecht" fehlen. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 16. Februar 2024 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Es erwog, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksgerichts nicht auseinandersetze, sondern im Wesentlichen wiederhole, dass ihm seine Grosstante (die Erblasserin) ein lebenslängliches "Hausrecht" gegeben und das Notariat ihm klar signalisiert habe, dass er weiterhin in der Liegenschaft leben dürfe. 
 
Mit undatierter Eingabe (Eingang: 26. Februar 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine erbrechtliche Streitigkeit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Diesen Anforderungen wird die Eingabe nicht gerecht. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils ein, sondern macht mit schwer verständlichen Ausführungen sinngemäss geltend, dass er jetzt aus dem Gefängnis entlassen worden sei und wieder in der Liegenschaft wohnen möchte; indes sei das Schloss ausgetauscht und man enthalte ihm die Wohnung vor, was Einbruch, Raub und Diebstahl sei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli