7B_40/2023 19.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_40/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. Unbekannte Täterschaft, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. März 2023 (UE230072-O/Z1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit sechs separaten Verfügungen vom 17. Februar 2023 unter der Geschäftsnummer F-3/2022/10029688 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und zwei weitere unbekannte Personen betreffend diverse Vorwürfe nicht an Hand. Gegen die sechs Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ mit Eingabe vom 10. März 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. 
Mit Verfügung vom 29. März 2023 forderte das Obergericht, III. Strafkammer, A.________ auf, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
B.  
A.________ hat gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und das folgende Rechtsbegehren gestellt: 
 
"1. Kaution bei 1800 CHF wie bei einem Einzelfall belassen, anstatt 4000 CHF zu verlangen. 
Evtl. auf Kaution verzichten, weil die Fragestellung sich einfach darstellt." 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die angefochtene Verfügung des Obergerichts schliesst das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht und mithin auch das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist sie gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu leisten, und dies ist auch nicht ersichtlich, hat er doch offenbar im Verfahren vor dem Obergericht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben. Allfällige Kritik an den Kostenfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer durch Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen, gegebenenfalls unter Mitanfechtung der Verfügung vom 29. März 2023 (siehe zu den Voraussetzungen Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern