6B_405/2015 17.06.2015
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_405/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, 
 
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. März 2015 (SB150009-O/U/jv und SB150010-O/U/eh). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 2. März 2015 auf zwei Berufungen nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine Kaution geleistet hatte (SB150009-O/U/jv und SB150010-O/U/eh). Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Berufung müsse "entsprochen werden - dies auch ohne zu leistendes Depot". Indessen nennt sie weder eine Bestimmung noch ein Grundrecht, woraus sich ergäbe, dass das Eintreten auf eine Berufung grundsätzlich nicht von der Zahlung einer Kaution abhängig gemacht werden dürfte. Dass sie bedürftig wäre, behauptet sie im Übrigen selber nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2015 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn