6B_1193/2014 13.01.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1193/2014  
   
   
 
 
 
Urteil 13. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 25. November 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die auferlegte Kaution innert Frist nicht geleistet worden war. Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der angefochtene Beschluss sei für unzulässig zu erklären und aufzuheben. 
 
 Soweit sich die Beschwerdeführer mit der durch die Vorinstanz auferlegten Kaution befassen, hat das Bundesgericht die Frage bereits im Urteil 1B_359/2014 vom 10. November 2014 abschliessend geprüft. Darauf ist nicht zurückzukommen. 
 
 Im Übrigen ist die Beschwerde in grossen Teilen unverständlich. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, inwieweit Verfahrensrechte verletzt worden wären und weshalb die Richter der Vorinstanz befangen gewesen sein sollen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn