4A_299/2009 08.07.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_299/2009 
 
Urteil vom 8. Juli 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Wincasa AG. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 24. April 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 4. März 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien betreffend der 4.5 Zimmer Attikawohnung, samt Einstellplatz Nr. 12, Liegenschaft Y.________, rechtmässig aufgelöst und die sofortige Ausweisung der Beschwerdeführer zulässig sei, und die Beschwerdeführer aufforderte, die Wohnung innert 7 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen; 
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Aargau gelangten, das mit Entscheid vom 24. April 2009 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A.________ nicht eintrat und die Beschwerde des Beschwerdeführers B.________ abwies; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 24. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, und die Anträge stellten, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Juni 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Juli 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin