4A_625/2023 22.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_625/2023  
 
 
Urteil vom 22. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ninos Jakob, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Erbschaft des B.A.________, vertreten durch C.A.________, Erbe und Willensvollstrecker, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2023 (RT220209-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Rahmen einer vom Bezirksgericht Zürich genehmigten Scheidungskonvention verpflichtete sich der in jenem Verfahren beklagte B.A.________, A.A.________ (Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin) eine lebenslängliche und passiv vererbliche indexierte Rente von Fr. 5'000.-- pro Monat zu entrichten. Nach dem Tod des Beklagten sollte die Gesuchstellerin berechtigt sein, "die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle" zu verlangen. Der Beklagte verstarb am 21. Juni 2010. 
Gestützt auf die vorgenannte Scheidungskonvention gelangte die Gesuchstellerin mehrmals mit Rechtsöffnungsgesuchen an das Bezirksgericht Zürich. Ein erneutes Gesuch wies das Bezirksgericht am 21. Januar 2022 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe am 12. Oktober 2020 ihr Wahlrecht zur Kapitalisierung und Auszahlung der Rentenleistung ausgeübt. Deshalb sei fortan nur noch die Kapitalleistung geschuldet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2022 ab. 
In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgericht um definitive Rechtsöffnung für die Kapitalleistung. Dieses Gesuch wies das Bezirksgericht am 22. Juni 2022 ebenfalls ab, da der zur Ermittlung des Barwerts relevante Kapitalisierungsfaktor für die Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt sei. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. November 2022 gelangte die Gesuchstellerin wiederum an das Bezirksgericht und beantragte, es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ der Rechtsvorschlag der Erbschaft des B.A.________ (Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin) aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für unbezahlte Unterhaltsbeiträge vom 1. April 2022 bis 30. September 2022 im Betrag von Fr. 31'517.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. September 2022 sowie für Fr. 138.90 Betreibungskosten. 
Das Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 28. November 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin wies das Obergericht am 12. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und ihr sei für den Betrag von Fr. 31'517.40 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. September 2022 sowie Fr. 138.90 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amts wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 143 IV 40 E. 3.4; 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (vgl. BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3). Das Rechtsöffnungsgericht darf eine Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (BGE 143 III 564 E. 4.2 und 4.4.4).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, wie bereits in einem früheren Verfahren festgestellt worden sei (Urteil des Bezirksgerichts vom 21. Januar 2022 und Rechtsmittelentscheid des Obergerichts vom 28. April 2022), habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 ihr Wahlrecht zur Kapitalisierung und Auszahlung der Rentenleistung gültig ausgeübt. Damit sei die ursprüngliche, auf monatliche Unterhaltsrenten lautende Schuldverpflichtung erloschen. Für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2022 bis September 2022 könne deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.  
Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich eine Teilnichtigkeit der Scheidungsvereinbarung vom 20. April 1999 geltend machte, weil das Scheidungsgericht die Vereinbarung mangels Vollstreckbarkeit der kapitalisierten Rentenforderung nicht hätte genehmigen dürfen und daher kein Wahlrecht bestanden habe, verwies die Vorinstanz zunächst auf die Erwägungen des Bezirksgerichts sowie ihre eigenen Erwägungen im Urteil vom 28. April 2022. Eine Teilnichtigkeit der Scheidungsvereinbarung hätten die kantonalen Instanzen im vorerwähnten früheren Verfahren verneint, da die blosse Auslegungsbedürftigkeit einer Vereinbarung keinen besonders schweren Mangel darstelle. Die in Frage stehende Bestimmung der Scheidungsvereinbarung betreffend Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente sei lediglich unklar und bedürfe einer Konkretisierung durch das zuständige Sachgericht. So könne der Barwert der Restrente mangels Angaben im Scheidungsurteil zum massgebenden Kapitalisierungszinsfuss nicht ohne weiteres einseitig ermittelt werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Kapitalforderung nach den einschlägigen Vorschriften des SchKG scheitere daher mangels Bestimmtheit des im Vollstreckungstitel zugesprochenen Forderungsbetrags, zumal es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, einen unklaren, lücken- oder fehlerhaften Rechtsöffnungstitel zu interpretieren, auszulegen, abzuändern oder zu ergänzen. Darauf habe die Vorinstanz ebenso bereits mehrfach hingewiesen, wie auf den Umstand, dass jedenfalls eine, wie hier, bloss einstweilen fehlende Vollstreckbarkeit keinen besonders schweren Mangel darstelle. 
Der Mangel sei zudem nicht leicht erkennbar, was sich nicht zuletzt daraus ergebe, dass auch der Anwalt der Beschwerdeführerin selbst mit Eingabe vom 20. Juni 2022 ein Rechtsöffnungsgesuch gestützt auf die nunmehr als nichtig behauptete Regelung für die Kapitalforderung gestellt habe. Die Gültigkeit der genannten Klausel sei mit anderen Worten bis dato nie in Frage gestellt worden. Von einem offensichtlichen Mangel könne keine Rede sein. Die Vorinstanz verneinte in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Erstinstanz. Aus deren Verweis auf die Erwägungen und rechtlichen Schlüsse der Vorinstanz im Urteil vom 28. April 2022 gehe klar hervor, aus welchen Gründen die Erstinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin verworfen habe. Die Erstinstanz habe auch erklärt, dass und weshalb es sich beim Schreiben vom 12. Oktober 2020, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht um ein vertrauliches Vergleichsdokument handle, sodass dieses im Prozess habe berücksichtigt werden dürfen, wobei es rechtlich als rechtsgestaltende Ausübung des Wahlrechts zu qualifizieren sei. Es sei der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich gewesen, das erstinstanzliche Urteil an die Vorinstanz weiterzuziehen und gezielt zu beanstanden. 
Damit präsentiere sich die Rechtslage gleich wie es das Obergericht bereits am 28. April 2022 festgehalten habe. Infolge Erlöschens der ursprünglich auf Unterhaltsrenten lautenden Schuldverpflichtung könne für die in Betreibung gesetzten Rentenforderungen keine Rechtsöffnung erteilt werden. 
 
3.2.2. Nicht gefolgt werden könne der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie geltend mache, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie erblickte solches darin, dass die Beschwerdegegnerin trotz angeblicher Ausübung des Wahlrechts durch die Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2020 jedenfalls gegen die in Betreibung gesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge bis und mit November 2020 keinen Rechtsvorschlag erhoben habe.  
Nach Auffassung der Vorinstanz liegt darin kein widersprüchliches, gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der Beschwerdegegnerin. Dass diese im Vorfeld der Betreibung je erklärt hätte, das Wahlrecht als nicht ausgeübt und die monatliche Leistungspflicht als weiterhin rechtsbeständig zu betrachten, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der nach dem 12. Oktober 2020 eingeleiteten Betreibung gegen den darin mitumfassten Unterhaltsbeitrag für den Monat November 2020 keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, stelle keine Anerkennung der gesamten Betreibungsforderung dar. Ebenso wenig liege darin ein Verzicht dahingehend, den Nichtbestand der Forderung zufolge Ausübung des Wahlrechts geltend zu machen. Die einmalige Zahlung einer Nichtschuld, die zudem unter Betreibungszwang erfolgt sei, genüge zum Verzicht nicht. Dies umso weniger angesichts des Rechts der Beschwerdegegnerin nach Art. 86 SchKG, den bezahlten aber nicht geschuldeten Betrag mit einer Leistungsklage zurückzufordern. Im Übrigen sei die hierfür gewährte gesetzliche Jahresfrist noch nicht einmal verstrichen gewesen, als sich die Beschwerdegegnerin erstmals auf die Ausübung des Wahlrechts berufen habe. Die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der Anerkennung der Rentenforderung somit kein vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt, sodass ihr späteres Bestreiten auch nicht widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich sein könne. Im Übrigen habe die Erstinstanz auch mit Bezug auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ihre Begründungspflicht erfüllt, zumal sie das Argument implizit mit der Begründung verworfen habe, durch die Ausübung des Wahlrechts sei die ursprüngliche, auf monatliche Unterhaltsrenten lautende Schuldverpflichtung erloschen. 
 
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass sie in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder Bundesrecht verletzt hätte.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände zu wiederholen. Dies ist etwa der Fall, wenn sie wiederum vorbringt, entgegen der bereits im Urteil vom 28. April 2022 vertretenen Auffassung der Vorinstanz sei das Schreiben vom 12. Oktober 2020 ein vertrauliches Vergleichsdokument unter Anwälten gewesen, welches nie beim Gericht hätte eingereicht werden dürfen. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich ausweist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz rügt, verkennt sie, dass einzig das angefochtene Urteil Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz zur Rüge der Gehörsverletzung durch die Erstinstanz geäussert und sie nachvollziehbar verworfen.  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Frage der Teilnichtigkeit der Scheidungskonvention auch auf ihr Urteil vom 28. April 2020 verwies. Sie wies explizit darauf hin, dass sich an ihrem Rechtsstandpunkt nichts geändert habe bzw. dass die dortigen Erwägungen auch für das vorliegende Verfahren nach wie vor Gültigkeit hätten. Die blosse Wiederholung der im Urteil vom 28. April 2020 argumentativ entkräfteten Vorbringen durch die Beschwerdeführerin biete jedenfalls keinen Anlass, auf die im Ergebnis unverändert zutreffenden Erwägungen im Urteil vom 28. April 2020 zurückzukommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ausserdem äusserte sich die Vorinstanz in der Folge abermals ausführlich zur Frage der Teilnichtigkeit. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sie einzig und unzulässigerweise auf ihr früheres Urteil verwiesen hätte, obwohl sie selbst diesem weder direkt noch indirekt Bindungs- oder Präklusionswirkung im Sinne einer res iudicata beigemessen habe. Die Beschwerdeführerin weist die Erwägungen der Vorinstanz auch nicht als bundesrechtswidrig aus. 
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind gerichtliche Entscheide, d.h. auch eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention (Art. 279 Abs. 2 erster Satz ZPO; BGE 138 111 532 E. 1.3; Urteil 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2), erst dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 137 I 273 E. 3.1). Die Vorinstanz verneinte eine Teilnichtigkeit der Scheidungskonvention zu Recht und mit überzeugender Begründung. 
 
3.3.2. Gleichfalls kein Bundesrecht verletzte die Vorinstanz, indem sie unter Verweis auf ihr Urteil vom 28. April 2020 erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr Wahlrecht zur Kapitalisierung und Auszahlung der Rentenleistung mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 gültig ausgeübt, sodass die ursprüngliche, auf monatliche Unterhaltsrenten lautende Schuldverpflichtung erloschen und nicht mehr vollstreckbar sei. Es kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch in diesem Zusammenhang kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein, zumal es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich war, das vorinstanzliche Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen.  
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, angesichts der Tatsache, dass die Parteien gerade wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit resp. mangelnden Bestimmbarkeit der Kapitalsumme Vergleichsgespräche geführt hätten, habe die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin habe mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2020 ein Wahlrecht ausgeübt. Dieser Einwand überzeugt nicht. Wären die behaupteten Vergleichsgespräche der Parteien tatsächlich wegen der - von beiden Parteien erkannten - fehlenden Vollstreckbarkeit der Kapitalsumme geführt worden, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dann zwei Jahre später, im Sommer 2022, die Vollstreckung eben dieser Kapitalsumme in einem weiteren Betreibungsverfahren verlangt hätte (vgl. oben zum Sachverhalt; A). Auch das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin durch Zahlung einer Unterhaltsforderung für den Monat November 2020 selbst von keiner gültigen Ausübung des Wahlrechts ausgegangen sei, widerlegt die Vorinstanz überzeugend. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.3.3. Was die Beschwerdeführerin weiter zum Beleg der behaupteten Teilnichtigkeit der Scheidungsvereinbarung vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass von einem offensichtlichen Mangel keine Rede sein kann. Unter diesen Umständen wäre namentlich nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin selbst die Vollstreckung der kapitalisierten Restrente verlangt hat. Auf diese Argumentation ist nicht neuerlich einzugehen; auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt offensichtlich nicht vor. Ebenso wenig muss bei diesem Ergebnis auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schwere und Natur des Mangels eingegangen werden. Dies gilt gleichfalls für ihren Einwand, wonach ein Wahlrecht nie existiert habe. Die Vorinstanz bejahte ein solches zu Recht.  
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein definitiver Vollstreckungsmangel vor, leuchtet nicht ein. Sie zeigt nicht schlüssig auf, weshalb es dem Sachgericht verwehrt sein soll, die Kapitalisierungsklausel in der Scheidungsvereinbarung durch Auslegung und Konkretisierung einer Vollstreckung zugänglich zu machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Feststellung des Obergerichts in seinem Urteil vom 28. April 2020, worauf die Vorinstanz verwies und wonach sich die Höhe der Kapitalabfindung nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle berechnen lasse, auch nicht willkürlich. 
 
3.3.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Eventualstandpunkt vor, entgegen der Vorinstanz sei die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Kapitalforderung nicht unwiderruflich. Indes weist sie die Erwägung der Vorinstanz durch ihren Verweis auf eine abweichende Lehrmeinung nicht als bundesrechtswidrig aus. Sie weist selbst darauf hin, dass Bundesgericht und herrschende Lehre von der Unwiderruflichkeit der Wahlrechtsausübung ausgehen (vgl. etwa URS LEU, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 72 OR). Weshalb der, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, von der Lehre in diesem Zusammenhang angerufene BGE 63 Il 84 vorliegend nicht einschlägig sein soll, leuchtet nicht ein.  
Auch aus dem Umstand, dass der Grundsatz der Unwiderruflichkeit des Wahlrechts Ausnahmen erfährt, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Dass eine Ausnahme vorläge, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die geforderte Kapitalsumme nicht von sich aus bezahlte, kann nicht geschlossen werden, dass sie die Ausübung des Wahlrechts der Beschwerdeführerin bestritten oder damit zum Ausdruck gebracht hätte, an der ursprünglichen Schuld, d.h. den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen festhalten zu wollen. Gleiches gilt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, für die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Schreiben vom 12. Oktober 2020 einen einzigen, von der damaligen Betreibung mitumfassten monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlte. 
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich abermals rügt, die Beschwerdegegnerin habe sich "offensichtlich rechtsmissbräuchlich" verhalten, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (oben E. 3.2.2) verwiesen werden. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt