2C_269/2023 09.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_269/2023  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Braun. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ (ehemals A.B.________), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Schmid, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, 
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 
5. April 2023 (100.2021.349U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der österreichische Staatsangehörige A.A.________ (ehemals A.B.________; geb. 1985) reiste am 10. April 2014 in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit, zuletzt gültig bis zum 10. April 2019.  
 
A.b. Vor und während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat A.A.________ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: In Österreich wurde er im Jahr 2006 wegen Diebstahls, Drohung und Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, wovon er zweieinhalb Jahre im Strafvollzug verbrachte. Kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz wurde er im März, Juni und Oktober 2015 unter anderem wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen bzw. Kontrollschildern, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu Geldstrafen verurteilt.  
Am 27. Juni 2018 verurteilte ihn das Strafgericht des Sensebezirks des Kantons Freiburg unter anderem wegen mehrfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz - darunter der Verkauf von mindestens 57 Gramm reinen Amphetamins - und Einbruchdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon sechs Monate unbedingt vollziehbar. A.A.________ befand sich vom 24. April bis 18. Oktober 2020 im Strafvollzug. 
Während laufender Probezeit wurde er 2019 wegen Verstosses gegen das AIG (SR 142.20; Übertretung), das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121; Übertretung) und das Waffengesetz (SR 514.54; Vergehen) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Im Jahr 2020 wurde er sodann unter anderem wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen bzw. Kontrollschildern und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. 
 
A.c. A.A.________ ist verschuldet. Per 10. März 2021 beliefen sich seine nicht getilgten Verlustscheine auf knapp Fr. 50'000.--. Er führt eine Beziehung mit der Schweizerin C.A.________, welche ihn finanziell unterstützt.  
 
B.  
Aufgrund des Strafurteils vom 27. Juni 2018 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, mit Verfügung vom 11. März 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID] vom 15. Oktober 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und (eventualiter) subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. Mai 2023 gelangt A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. das Absehen von deren Widerruf und von der Wegweisung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz und die SID beantragen die Abweisung der Beschwerde. Während das ABEV auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt sich das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das an-gefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Rechtsmittel hinsichtlich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- resp. Verbleibeanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 4 i.V.m. Art. 2 Anhang I resp. Art. 7 lit. c i.V.m. Art. 4 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist - vorbehaltlich E. 1.4 hiernach - einzutreten.  
 
1.4. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber in Bezug auf die ebenfalls verfügte Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Diesbezüglich stünde dem Beschwerdeführer einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Im Zusammenhang mit der Wegweisung erhebt der Beschwerdeführer aber keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu behandeln sind. So ist im Folgenden namentlich die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel - sei es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sei es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde - gegen die Wegweisung richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteile 2C_213/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.2; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 1.2; 2C_836/2016 vom 24. November 2016 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge hat der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen; auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ans Bundesgericht erstmals vor, er habe am 16. September 2022 C.A.________ geheiratet und ihren Namen angenommen; vormals hiess er A.B.________. Dazu legt er einen Auszug aus dem Eheregister und eine Passkopie ins Recht. Die Heirat erfolgte vor dem vorinstanzlichen Urteil vom 5. April 2023, womit es sich dabei um ein unechtes Novum handelt. Gleiches gilt sowohl für den Arbeitsvertrag vom 28. März 2023, welcher seine Anstellung als Storenmonteur per 1. April 2023 ausweist, als auch für C.A.________ Anstellungsverfügung der Volksschule U.________ (unterzeichnet am 26. März bzw. 20. April 2021). Der Beschwerdeführer begründet das nachträgliche Vorbringen dieser Tatsachen bzw. Beweismittel damit, dass diese erst durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich geworden seien; die Vorinstanz habe überraschenderweise auf eine instabile Erwerbssituation und eine nicht gefestigte partnerschaftliche Beziehung erkannt. Demgegenüber entstand der Strafregisterauszug vom 24. April 2023 erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid und fällt als echtes Novum von vornherein ausser Betracht.  
 
2.3.2. Die Fragen nach seinem Zivilstand und der Arbeitssituation stellten sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren und wurden nicht erst "überraschenderweise" durch den vorinstanzlichen Entscheid aufgeworfen. So hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine familiären Verhältnisse sowohl im vor- als auch im erstinstanzlichen Verfahren auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Schon die SID hatte aber - wie später auch die Vorinstanz - mangels entsprechender Hinweise eine gefestigte partnerschaftliche Beziehung mit C.A.________ verneint und u.a. mangels einer gefestigten wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auf eine gescheiterte wirtschaftliche Integration geschlossen. Damit wäre es angezeigt und ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Tatsachen und Beweismittel bereits im kantonalen Verfahren vorzubringen, weswegen sie vor Bundesgericht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn diese Tatsachen berücksichtigt werden könnten, bliebe es bei der nachfolgenden Beurteilung (vgl. E. 6.2.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Zunächst vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorinstanz hätte aufgrund seines Vorbringens, dass eine Heirat kurz bevorstehe, bei den Zivilstandsbehörden nachfragen müssen, ob eine Hochzeit stattgefunden habe. Indem sie das nicht gemacht habe, habe die Vorinstanz ihre Pflicht nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden.  
 
3.1.2. Trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ist der Beschwerdeführer verpflichtet, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG; Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_695/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.4.1; 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3; 2C_855/2022 vom 7. Februar 2023 E. 5.1, je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. In casu stellt der Eheschluss eine solche - dem Beschwerdeführer bestens bekannte - Tatsache dar. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die Vorinstanz über die erfolgte Heirat oder zumindest das Hochzeitsdatum zu informieren. Der Beschwerdeführer beliess es aber im vorinstanzlichen Verfahren dabei, in unbestimmter Art und Weise auf eine angedachte Hochzeit zu verweisen. Gestützt auf diese vage Absichtserklärung war die Vorinstanz nicht gehalten, im Vorfeld des Entscheids beim Zivilstandsamt zu überprüfen, ob die Ehe inzwischen tatsächlich geschlossen wurde. Angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht durfte sie aus dem Ausbleiben eines entsprechenden Hinweises auf eine unveränderte Sachlage schliessen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er die Rechtsordnung seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eingehalten hat, und den Sachverhalt damit fehlerhaft ermittelt. Indem die Vorinstanz ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der Aktenlage anerkennt und konstant davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung am 18. Oktober 2020 wohl verhalten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2 und 3.3), hat sie den Sachverhalt korrekt festgestellt.  
 
3.3. Soweit die übrigen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers nicht ohnehin bloss appellatorischer Natur oder unzureichend begründet und damit nicht zu hören sind, betreffen sie nicht das Tatsachenfundament, sondern die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit (etwa hinsichtlich Integration und Rückfallgefahr). Mangels willkürlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsermittlung besteht keine Veranlassung, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit. 
 
4.1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nicht verlängert werden, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegt (Art. 2 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; vgl. Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 146 II 49). Landesrechtlich kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 27. Juni 2018 zu einer überjährigen Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wurde und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht auch nicht in Frage, dass die Migrationsbehörden für die strittige Entfernungsmassnahme zuständig sind. So hat der Strafrichter die (von der Staatsanwaltschaft auch nicht beantragte) Landesverweisung im verfahrensauslösenden Urteil nicht geprüft, weil der grösste Teil der Delikte vor Inkrafttreten der Bestimmungen über die obligatorische Landesverweisung per 1. Oktober 2016 begangen wurde. Das gesamte deliktische Verhalten des Beschwerdeführers wurde in diesem Rahmen also noch nicht berücksichtigt; es kommt entsprechend zu keiner (unzulässigen) Neubeurteilung eines vom Strafgericht bereits gewürdigten Sachverhalts durch die Migrationsbehörden (vgl. Urteil 2C_352/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 5). Indessen rügt der Beschwerdeführer, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei unverhältnismässig und verletze Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sowie verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
 
4.2. Neben einem Widerrufsgrund nach nationalem Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG) setzt die Nichtverlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung voraus, dass die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA beachtet werden. Danach dürfen die durch das Abkommen gewährten Rechtsansprüche "nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden". Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 5.1). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; Urteil 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteile 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2; 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 5.1; 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3).  
 
4.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA muss schliesslich als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; sofern der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berührt ist: Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3; Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.6.1; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1). Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
5.  
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit den Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbaren lässt. 
 
5.1. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. vorstehend A.b) : Soweit aktenkundig wurde er im Jahr 2006 in Österreich wegen Diebstahls, Drohung und Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er - teilweise während laufender Probezeit - immer wieder (dreimal 2015, je einmal 2018, 2019 und 2020) vor allem wegen Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten sowie Einbruchdiebstählen verurteilt, wobei die Verurteilung anno 2018 am schwersten wiegt. Damals wurde er unter anderem wegen Verkaufs von mindestens 57 Gramm reinen Amphetamins zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiegt unbestrittenermassen schwer. Die begangenen Delikte richteten sich nicht nur gegen das Vermögen, sondern u.a. auch gegen die körperliche Integrität und die öffentliche Gesundheit, mithin besonders hochwertige Rechtsgüter (vgl. E. 4.2). Das breite Spektrum von verletzten Rechtsgütern verleiht dem sicherheitspolizeilichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts zusätzliches Gewicht.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer hat sich zwar seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im Oktober 2020 nichts mehr zu Schulden kommen lassen - was nota bene von der Vorinstanz anerkannt wird (vgl. E. 3.2) -, doch ist seinem deliktischen Vorleben mit Blick auf die wiederholte Delinquenz über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren ein erhebliches Gewicht zuzumessen. Im Verhältnis dazu erscheint die deliktsfreie Zeit von (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) rund zweieinhalb Jahren zu kurz, um von einer nachhaltigen Bewährung auszugehen. Hinzu kommt, dass er während dieser Zeit unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfahrens stand. Seinem Wohlverhalten kommt unter diesen Umständen praxisgemäss nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 6.3; 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.5).  
 
5.3. Wie seine Strafhistorie zeigt, lässt sich der Beschwerdeführer weder von Verurteilungen und Freiheitsstrafen noch von Probezeiten beeindrucken, was seine Uneinsichtigkeit vor Augen führt. Dem Anschein nach ist er nicht gewillt oder nicht fähig, die Rechtsordnung zu respektieren (vgl. Urteil 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Mühe, sein Leben innerhalb der gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu gestalten, dürfte fortbestehen, hat sich doch seine Lebenssituation nicht massgeblich gefestigt. Schliesslich vermochte noch nicht einmal der vormalige Umzug in die Schweiz einen Bruch mit dem kriminellen Lebenswandel zu bewirken. Von einer Kehrtwende kann angesichts der Gesamtumstände jedenfalls keine Rede sein. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auf eine aktuelle und konkrete Rückfallgefahr geschlossen.  
 
5.4. In der Gesamtbetrachtung ist damit ein persönliches Verhalten zu erkennen, das - unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter - eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt.  
 
6.  
Zu prüfen ist sodann die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. E. 4.3). In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auch auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Die Vorinstanz hat eine unter diesen Schutzbereich fallende gefestigte partnerschaftliche Beziehung verneint. Dennoch hat sie die familiären Verhältnisse auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK gewürdigt. 
Art. 8 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (BGE 149 I 66 E. 4.2; 149 I 72 E. 2.1.1). Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1). Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA überhaupt in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der potenzielle Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 96 AIG gerechtfertigt ist. Die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV deckt sich dabei mit jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (Urteile 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1 f.; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1; vgl. auch E. 4.3). 
 
6.1. Wie gesehen stellt der Beschwerdeführer eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (E. 5.4). Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung (vgl. Urteil 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.3). Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. es müssen aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen (Urteile 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6; 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.5).  
 
6.2.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 10. April 2014 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein. Die massgebende Aufenthaltsdauer von rund sechseinhalb Jahren ist zwar nicht mehr kurz, fällt aber auch nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Des Weiteren stehen der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung im Heimatland weder sprachliche noch kulturelle oder gesellschaftliche Barrieren im Weg. Es ist dem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 37-jährigen Beschwerdeführer denn auch zuzumuten, neue soziale Kontakte zu knüpfen. Ob er die Kontakte zu seinem alten Umfeld - mit welchem er angeblich gebrochen hat, um nicht erneut straffällig zu werden - reaktivieren will, ist insofern ihm überlassen.  
 
6.2.2. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann zudem nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden: Da die Festanstellung, welche der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2023 hat, unbeachtlich ist (vgl. E. 2.3), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels entsprechender Belege von einer instabilen Erwerbssituation und andauernden Verschuldung ausgegangen ist. Die beruflich-wirtschaftliche Integration ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen. Er mag zwar - nicht zuletzt dank seiner Schweizer Partnerin - über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen. Die wiederholte Straffälligkeit zeigt jedoch, dass auch die soziale Integration nicht abschliessend geglückt ist (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Daran vermag die straffreie Zeit seit der Haftentlassung nichts zu ändern (vgl. E. 5.2).  
 
6.2.3. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind auch die familiären Verhältnisse: Vorliegend ist die Beziehung mit C.A.________ kinderlos und dauert noch nicht allzu lange. Sofern das Paar bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht gemeinsam nach Österreich ziehen will, kann C.A.________ als Schweizerin ohne Weiteres in der Schweiz bleiben. Es besteht diesfalls die Möglichkeit, die Beziehung mithilfe der modernen Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen - Österreich ist ein gut erreichbares Nachbarland - weiterzuführen (vgl. Urteile 2C_657/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.6.5; 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 6.3.2 betreffend Deutschland). Ausserdem kann der Beschwerdeführer, wenn sich seine Straffreiheit bewährt und von keinem erheblichen Rückfallrisiko mehr auszugehen ist, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen (vgl. Urteil 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen), womit die örtliche Trennung nicht zwingend dauerhafter Natur wäre.  
Selbst wenn man die (ansonsten im vorliegenden Verfahren unbeachtliche, vgl. E. 2.3 und 3.1) Heirat zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen würde (etwa in Analogie zum Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2, welches einen ausländerrechtlichen Haftfall betrifft), änderte dies die Interessenlage nicht entscheidwesentlich: So wurde die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen, als das ausländerrechtliche Verfahren bei der Vorinstanz bereits hängig war. Dem Paar war die drohende Wegweisung also bekannt, was die familiären Interessen relativiert (vgl. Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 108; Urteil 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.3.2).  
 
6.2.4. Gesamthaft betrachtet wiegen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht aussergewöhnlich schwer.  
 
6.3. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich folglich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ist nicht auszumachen.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet. Sie ist sowohl betreffend das Haupt- als auch das Eventualbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun