8C_439/2022 13.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_439/2022  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Fallabschluss; Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2022 (5V 21 256). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1980 geborene A.________ war zuletzt vom 1. Februar 2010 bis 30. September 2011 als Chauffeur für die B.________ GmbH tätig. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle infolge einer Betriebsumstrukturierung war er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern als arbeitslos gemeldet und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. September 2012 verletzte er sich beim Fussballspielen am linken Handgelenk. In der Folge musste er sich mehreren Operationen am Handgelenk unterziehen, letztmals am 26. Oktober 2016. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 30. März 2017 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 29. März 2017 teilte sie A.________ am 14. September 2017 mit, sie werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2017 einstellen; an den Kosten für Akupunktur werde sie sich jedoch noch bis auf Weiteres beteiligen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 sprach sie ihm ab 1. November 2017 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 %, und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021). 
 
B.  
Dagegen führte A.________ Beschwerde mit den Anträgen, die Suva sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt und die Resterwerbsfähigkeit mittels neutralen Gutachtens und einer Evaluation der arbeitsplatzbezogenen Erwerbsfähigkeit abzuklären; eventuell seien der medizinische Sachverhalt und die Resterwerbsfähigkeit mittels neutralen Gutachtens abzuklären und es sei gestützt auf das Gutachten zu entscheiden; die Suva sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse rückwirkend wieder auszurichten; die Höhe des Integritätsschadens sei mittels neutralen Gutachtens abzuklären; eventuell sei der Integritätsschaden mittels neutraler Gerichtsexpertise abzuklären. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalgerichtlichen Urteils beantragen und im Wesentlichen die bereits vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern; ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 den von der Suva auf den 31. Oktober 2017 vorgenommenen Fallabschluss bekräftigte. Umstritten sind zudem die Höhe der Rente und der Umfang der Integritätsentschädigung. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erachtete es nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage als erstellt, dass mit Blick auf das Ausbleiben eines durchschlagenden Erfolgs der seit dem Unfall durchgeführten operativen und therapeutischen Massnahmen eine noch erzielbare namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach dem 31. Oktober 2017 nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Der auf diesen Zeitpunkt erfolgte Fallabschluss könne deshalb nicht beanstandet werden. Der Kreisarzt habe in seinem Bericht vom 30. März 2017 schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit der linken dominanten Hand im Alltag sehr stark eingeschränkt sei, mit dem rechten Arm hingegen ganztägig wechselbelastend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten könne. Auf diese Einschätzung sei auch für den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 abzustellen. Denn Anhaltspunkte für eine nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2017 eingetretene Verschlechterung der hier einzig relevanten unfallbedingten Handgelenksproblematik seien nicht auszumachen. Der auf den Zeitpunkt des 31. Oktobers 2017 vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 20 %. Auch in Bezug auf die Integritätseinbusse erweise sich die kreisärztliche Einschätzung als verlässlich, womit die von der Suva auf dieser Basis zugesprochene Integritätsentschädigung rechtens sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil bundesrechtswidrig sein soll.  
 
4.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verlässlich sei und bis zum Datum des Einspracheentscheids Geltung beanspruchen könne, da keine relevante Verschlechterung der unfallkausalen Beschwerden in Bezug auf das linke Handgelenk eingetreten sei, beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Die Rüge des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe die Akten der Invalidenversicherung, insbesondere die Ergebnisse aus den absolvierten Arbeitsversuchen und der Abklärung der BEFAS Zentralschweiz, nicht berücksichtigt, ist nicht stichhaltig. Im angefochtenen Urteil wird auf die Akten der Invalidenversicherung, namentlich auch auf den Bericht der BEFAS vom 3. April 2018, Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass diese im Vergleich zu den kreisärztlichen Angaben ein ähnliches Tätigkeitsprofil umrissen habe. Es trifft zwar zu, dass die BEFAS eine Quantifizierung der Arbeitsleistung damals als "nicht abschliessend möglich" erachtet hatte. Sie hielt jedoch ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei welcher ausschliesslich die rechte Hand eingesetzt werde und die keine hohen Anforderungen an Kraft und Feinmotorik stelle, unter idealen Bedingungen nicht eingeschränkt sei. Wie das kantonale Gericht zutreffend festhält, attestiert auch der Kreisarzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nur bezüglich derjenigen Beschäftigungen, die den Einschränkungen aufgrund der linksseitigen Handgelenksbeschwerden Rechnung tragen. Die Feststellung der BEFAS, wonach beim Einsatz der linken Hand stets mit Einschränkungen zu rechnen sei, steht somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zum Kreisarztbericht. Bei seiner Argumentation lässt er im Übrigen durchwegs ausser Acht, dass die linksseitigen Beeinträchtigungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter anderem in der Form eines 20%igen Leidensabzugs beim Invalideneinkommen sehr wohl Berücksichtigung gefunden haben. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer sodann im Rahmen der BEFAS-Abklärung als "topmotiviert, einsatzfreudig, verantwortungsbewusst, zuverlässig, teamfähig, kooperativ, etc." gezeigt hat, bietet nicht schon allein für sich einen hinreichenden Grund, in Bezug auf die Bemessung des Valideneinkommens anstelle des Kompetenzniveaus 1 von Kompetenzniveau 2 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2016, Tabelle TA1, auszugehen und zudem für das Jahr 2017 eine überdurchschnittliche Reallohnerhöhung von 1,5 % anzunehmen.  
 
4.2.2. Da somit sowohl bezüglich der gesundheitlichen Entwicklung im Rahmen der Prüfung des Fallabschlusses als auch für die Bemessung von Rente und Integritätsentschädigung verlässliche medizinische Unterlagen vorliegen, konnte und kann in antizipierender Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht oder in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 146 V 240 E. 8.1; 136 V 376 E. 4.1.1), ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung.  
 
5.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen vermag. Die Beschwerde ist vielmehr offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. E. 5 hiervor), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_404/2022 vom 13. September 2022 E. 7 mit Hinweis). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz