8C_657/2022 31.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_657/2022  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2022 (VB.2022.00601). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. November 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2022, 
in die Verfügung vom 28. Dezember 2022, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass diese Zustellungsfiktion auch gilt, wenn - wie vorliegend - die Adressatin bei der Post einen Rückhalteauftrag deponiert hat (BGE 141 II 429 E. 3.3), 
dass daher die von der Beschwerdeführerin nicht abgeholte Verfügung vom 28. Dezember 2022 als zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 141 II 429 E. 3.1 oder 130 III 396 E. 1.2.3), 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit Blick auf die rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Frage steht (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Januar 2023 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel