Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_14/2022
Urteil vom 10. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oliver Herrmann,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. März 2022 (1B_155/2022 (Entscheid 95/2022/12/A)).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_155/2022 vom 30. März 2022 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Februar 2022 wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 10. Mai 2022 (Postaufgabe 13. Mai 2022) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 30. März 2022 ersucht;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass sich das Revisionsgesuch als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG) und die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Oliver Herrmann und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli