9C_11/2021 03.02.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_11/2021  
 
 
Urteil vom 3. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
26. November 2020 (C-3600/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, 
in die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Eingabe des A.________ vom 17. Dezember 2020 (Poststempel), die das Bundesverwaltungsgericht "zuständigkeitshalber" und "zur weiteren Veranlassung" an das Bundesgericht übermittelte, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 17. Dezember 2020 als Beschwerde entgegengenommen hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3600/2020 A.________ mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 aufgefordert hatte, bis zum 16. November 2020 eine Stellungnahme und allfällige Beweismittel einzureichen, 
dass diese Verfügung per Einschreiben an die schweizerische Zustelladresse versandt, nicht abgeholt und deswegen am 30. Oktober 2020 nochmals per A-Post zugestellt worden war, 
dass A.________ in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020 darlegt, weshalb er von einem "Schreiben (...) von dem Gericht" erst mit Verspätung Kenntnis erhalten habe, und um Weiterführung des Verfahrens ersucht, 
dass mit dem genannten Schreiben nur die Verfügung vom 14. Oktober 2020 gemeint sein kann, 
dass A.________ mit seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020 somit sinngemäss um Wiederherstellung der in der Verfügung vom 14. Oktober 2020 angesetzten Frist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) und Revision des Entscheids vom 26. November 2020 (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG) ersucht, 
dass für die Behandlung dieser Rechtsbegehren das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Die Eingabe vom 17. Dezember 2020 (samt Umschlag) wird an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann