I 11/02 22.04.2002
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[AZA 7] 
I 11/02 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 22. April 2002 
 
in Sachen 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Mit Verfügung vom 8. März 2000 sprach die IV-Stelle Bern der 1958 geborenen Z.________ rückwirkend vom 1. Februar bis 31. Mai 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, vom 1. Juni 1998 bis 31. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % und ab 1. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle beim behandelnden Arzt (Arztbericht von Dr. med. 
 
Z.________ vom 9. März 2001) sowie beim Arbeitgeber Berichte ein und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 20. März 2001 mit, die Erwerbseinbusse belaufe sich nurmehr auf 42 %. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Viertelsrente, wobei bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Rente ausgerichtet werden könne. 
Daran hielt die Verwaltung auch fest, nachdem sie gestützt auf zusätzliche Angaben des Arbeitgebers einen Invaliditätsgrad von 48 % festgestellt hatte. So sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2001 Z.________ ab 
1. August 2001 bis auf weiteres gestützt auf einen Invaliditätsgrad unter 50 % eine halbe Rente zu. 
 
B.- Hiegegen liess die Versicherte am 5. September 2001 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sie beanstandete einerseits die Reduktion des Invaliditätsgrades von 50 % auf 48 % bei gleichbleibenden Verhältnissen und machte zudem geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss Arztzeugnissen von Dr. med. 
Z.________ vom 22. August und 3. September 2001 seit dem 
28. Mai 2001 bzw. seit März 2001, also noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2001 derart verschlechtert, dass sie per Ende Juni 2001 ihre Erwerbstätigkeit ganz habe aufgeben müssen. 
Mit Entscheid vom 26. November 2001 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde dahingehend gut, dass in Aufhebung der Verfügung die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde hingegen verweigert, weil die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren selbst veranlasst hatte, indem sie die Arztzeugnisse, welche ihr eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit attestierten, erst mit der Beschwerde und nicht schon im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eingereicht hatte, obwohl die Arbeitsfähigkeit bereits vor dem 28. Mai 2001 deutlich unter 50 % gefallen sein soll. 
 
C.- Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf den Kostenentscheid gemäss Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für das kantonale Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Beschwerdeführerin beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Parteikostenregelung, mit welcher ihr eine Parteientschädigung verweigert wurde. 
 
2.- a) Die Vorinstanz ist der Meinung, die Beschwerdeführerin hätte die mit der Beschwerde vom 5. September 2001 eingereichten Arztberichte von Dr. med. Z.________ vom 22. 
August und 3. September 2001 bereits vor Erlass der Revisionsverfügung vom 3. August 2001 beschaffen können. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, in der Beschwerdeschrift vom 5. September 2001 sei die Verletzung der revisionsrechtlichen Bestimmungen zutreffend geltend gemacht und die Feststellung des korrekten Invaliditätsgrades verlangt worden. Die Vorinstanz habe es indes nicht als erforderlich erachtet, auf ihre Vorbringen einzugehen. Es sei zwar richtig, dass Dr. med. Z.________ erstmals mit Arztbericht vom 22. August 2001 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert habe. Bereits in einem Arztbericht vom 9. März 2001 habe er jedoch festgehalten, dass die Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit infolge Krankheitsfixierung auf 60 % bis 70 % reduziert werden müssten. Da ein genaues Datum immer etwas Aleatorisches an sich habe, könne kein Widerspruch im Umstand gesehen werden, dass der behandelnde Psychiater im März 2001 den Gesundheitszustand noch als stabil, eher besserungsfähig bezeichnet habe, im August 2001 dann jedoch eine seit März zunehmende Verschlechterung feststellen musste. 
 
b) Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist zu beachten, dass der Verweis auf die Aussagen von Dr. med. Z.________ vom 9. März 2001 nicht stichhaltig sind, weil dieser Arzt in seinem Bericht grundsätzlich eine in den nächsten fünf Jahren bedeutende Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt hat, mit einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % bis 100 %. Er präzisierte dabei lediglich, dass sie wegen der ungünstigen Wirkung der schon erfolgten Berentung auf 60 % bis 70 % zu reduzieren sei. Es kann daher nicht behauptet werden, die IV-Stelle habe bereits vor Verfügungserlass Hinweise auf eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gehabt. Anderseits ist entscheidend, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin nach Erlass des Vorbescheides vom 20. März 2001 durchaus Gelegenheit gegeben wurde, sich zum in Aussicht gestellten Ergebnis der Verfügung vom 3. August 2001 zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2001 unterliess dieser jedoch jede Äusserung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Mandantin, und auch die neue Rechtsvertretung sah von einer entsprechenden Mitteilung ab (vgl. 
kommentarlose Aktenrücksendung vom 13. Juli 2001). 
c) Aus dem vorgehend Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die Zusprechung einer Parteientschädigung unter diesen Umständen zu Recht verweigert hat. 
 
3.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um die rein prozessuale Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung geht (Art. 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: