6B_367/2024 27.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_367/2024  
 
 
Urteil vom 27. Mai 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass-/Stundungsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. April 2024 (SK 24 156). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 22. April 2024 hiess das Obergericht des Kantons Bern das Gesuch um Kostenerlass vom 25. März 2024 insofern gut, als es die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2017 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 69'627.50 bis 30. April 2027 stundete. Soweit weitergehend wies es das Gesuch ab. Dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht im Ansatz auf (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde überhaupt legitimiert wäre. 
 
2.  
Auf Kosten kann angesichts der konkreten Umstände ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Mai 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill