4A_589/2023 13.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_589/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Fontana, 
und Rechtsanwältin Darya Kot, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 7. November 2023 (Z1 2022 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 31. Juli 2010 schlossen B.________ (Kläger; Beschwerdegegner) und A.________ (Beklagter; Beschwerdeführer) einen Kooperationsvertrag ab. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 kündigte der Beklagte den Vertrag. Entsprechend der in diesem Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde der Vertrag per 18. April 2012 beendet. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte der Kläger am Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine Teilklage ein. Er verlangte im Wesentlichen, der Beklagte sei unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen und in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag aufzuheben. Der Beklagte verlangte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Der Kläger sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen.  
Mit Entscheid vom 11. März 2020 verpflichtete das Kantonsgericht den Kläger, dem Beklagten Fr. 30'000.-- samt Zins zu bezahlen. Auf Berufung des Klägers hin hob das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 in teilweiser Gutheissung der Berufung den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurück. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 3. November 2022 wies das Kantonsgericht die Teilklage des Klägers erneut ab und verpflichtete diesen, dem Beklagten Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen.  
Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hiess das Obergericht mit Entscheid vom 7. November 2023 abermals gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 30'000.-- nebst Zins zu bezahlen und hielt fest, dass der Kläger die Betreibung in diesem Umfang fortsetzen kann. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Widerklage wies das Obergericht ab. 
 
C.  
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen, die Widerklage sei gutzuheissen und die Gerichtskosten und die Parteientschädigung seien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Eventualiter sei die Klage abzuweisen und subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Am 11. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf Vernehmlassung. Die Parteien replizierten und duplizierten. 
Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, nachdem dem Gesuch superprovisorisch entsprochen worden war. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie zu zeigen sein wird, verfehlt der Beschwerdeführer allerdings durchwegs die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, kann er nicht gehört werden.  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.4. Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz pauschal als "offensichtlich unrichtig" qualifiziert, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen (Erwägung 2.3), inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich wären. Das Gleiche gilt, wenn er auf tatsächliche Elemente abstellt, die so nicht im Sachverhalt der Vorinstanz festgestellt sind, ohne eine hinreichende Rüge nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben (Erwägung 2.3). Insbesondere zeigt er nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf, dass er die entsprechenden Tatsachen bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hätte.  
Ebenso wenig ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzutreten, mit denen er die Erwägungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig "im Sinne von Art. 95 lit. b BGG" bezeichnet, ohne sich rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und ohne hinreichend konkret darzulegen, worin die Bundesrechtsverletzung liegen soll (Erwägung 2.1). Das Gleiche gilt schliesslich, wenn er der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, diesen Vorwurf aber nicht rechtsgenüglich begründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid Ziff. 7 des Kooperationsvertrags aus und kam zum Ergebnis, dass gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung die kündigende Partei nach der Kündigung ihre Kommissionsansprüche hinsichtlich zukünftiger Geschäfte verliere, soweit diese nicht auf bereits vor diesem Zeitpunkt unterzeichneten Verträgen basierten ("Upon termination [...] the terminating Party voids his right to any commission for future businesses. Commissions will continue to be due for contracts already signed with customers for products as per Annex 1"). Gemeint seien damit offensichtlich Kommissionsansprüche, die nach der Kündigung (und nicht erst nach Ablauf des Vertrags) nicht mehr in die Berechnung des "Lohnanspruchs" miteinzubeziehen seien. Davon sei in der Klageantwort auch der Beschwerdeführer ausgegangen, ehe er in der Duplik und im Berufungsverfahren das Gegenteil behauptet habe, was er jedoch nicht überzeugend zu begründen vermöge. Nachdem der Beschwerdeführer den Vertrag bereits am 18. Oktober 2011 gekündigt habe, seien die auf dem Contract vom 22. Februar 2012 basierenden Geschäfte bzw. Kommissionen bei der Berechnung des "Lohnanspruchs" von vornherein nicht mehr zu berücksichtigen.  
 
3.2. Dagegen beharrt der Beschwerdeführer auf einem in der Duplik und im Berufungsverfahren vorgetragenen Standpunkt, dass unter der Wendung "termination of contract" in Ziff. 7 des Vertrags nicht die Kündigung des Vertrags, sondern dessen Beendigung gemeint sei. Er rügt aber vor Bundesgericht - wenn überhaupt (Erwägung 2.1) - die Vertragsauslegung der Vorinstanz lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür und behauptet, dass auf Englisch der Begriff "termination" sowohl Kündigung als auch Beendigung heissen könne, was auch mit einer teleologischen Auslegung der Klausel in Einklang stehe.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn eine andere Interpretation des Vertrags ebenfalls denkbar ist, sondern erst dann, wenn die Vertragsauslegung der Vorinstanz geradezu offensichtlich unrichtig ist (Erwägung 2.1). Inwiefern die vorinstanzliche Vertragsinterpretation geradezu offensichtlich unrichtig wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr ging er zunächst selbst davon aus, dass mit der strittigen Wendung die Vertragskündigung gemeint sei und warf in seiner erstinstanzlichen Klageantwort dem Beschwerdegegner vor, dass dieser Ziff. 7 des Vertrags "schlicht falsch" übersetzt habe. Er offerierte eine "richtige" Übersetzung und übersetzte die hier strittige Wendung als "nach erfolgter Kündigung", ehe er in späteren Rechtsschriften das Gegenteil behauptete und nach seinen Vorbringen auch Kommissionen für Geschäfte nach der Kündigung "in seine weiteren Berechnungen" einschloss. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor und wird nicht rechtsgenüglich dargetan. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, es sei rechtsmissbräuchlich, die Abrechnungspflicht eines Kommissionsgeschäfts erst 6,5 Jahre nach Vertragsende einzufordern. Da der Berufungsprozess "einen anderen Schwerpunkt" gehabt habe, sei er nicht gehalten gewesen, dieses Thema dort anzusprechen. Da die Berufungsinstanz auf diesen "Einwand" nicht eingegangen sei, verletze sie das rechtliche Gehör und stelle den Sachverhalt falsch fest.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer verkennt damit die Anforderungen an das Berufungsverfahren. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz nicht gehalten, das erstinstanzliche Urteil losgelöst von konkreten Anhaltspunkten von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln darf sie sich darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass der nun angerufene Mangel offensichtlich gewesen wäre. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der "falschen" Sachverhaltsfeststellung erweisen sich ebenfalls als nicht hinreichend begründet (Erwägung 2.1). Mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges (Art. 75 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen) kann der erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gehört werden.  
 
5.  
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens werden nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefochten, zumindest offensichtlich nicht hinreichend. Nachdem die Beschwerde erfolglos ist, bleibt es auch ohne weiteres beim Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger