4D_17/2024 06.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_17/2024  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Dezember 2023 (BR.2023.48). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle (Beschwerdegegnerin) betrieb A.________ (Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl vom 6. April 2023 für eine Forderung von Fr. 1'300.--. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. Das Bezirksgericht Arbon erteilte am 6. Oktober 2023 definitive Rechtsöffnung in der entsprechenden Betreibung Nr. xxx im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung. Es stützte sich dabei auf eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2022, mit der dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- auferlegt und seine damalige Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2021 abgewiesen wurde. In dieser Einstellungsverfügung wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Das Bezirksgericht qualifizierte diese beiden Verfügungen als rechtskräftige Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG.  
 
1.2. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts geführte Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, der Beschwerdeführer begründe nicht, dass und weshalb kein Titel für die definitive Rechtsöffnung vorliege, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung nicht aus dem Titel ergebe, oder dass er die Einrede der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben habe. Mangels hinreichender Begründung trat es auf die Beschwerde nicht ein. Als Eventualbegründung erwog das Obergericht, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, da das Bezirksgericht zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilte. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Obergericht ab und verurteilte den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.--.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (Postaufgabe 26. Januar 2024) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).  
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG offen. 
 
2.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerde erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer übt pauschale Kritik an der Integrität, Unparteilichkeit und Kompetenz der an den vorinstanzlichen Urteilen mitwirkenden Gerichtspersonen und nimmt dabei Bezug auf ein Verfahren hinsichtlich Datenschutzverletzung. Er hält die Vorinstanzen des Kantons Thurgau für unzuständig, da das "damalige Urteil" im Kanton Zürich gefällt worden sei. Zudem erachtet er dieses Urteil für unrechtmässig, die Betreibung als hinfällig und seinen Rechtsvorschlag als rechtmässig. Der Beschwerdeführer berücksichtigt nicht, dass genau diese Begründung bereits von der Vorinstanz als ungenügend und als nicht auf den Streitgegenstand bezogen qualifiziert wurde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Der Vorinstanz sei bekannt, dass er mittellos sei. Dadurch sei die EMRK verletzt. Auch mit dieser Rüge verfehlt der Beschwerdeführer die hohen Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, aufgrund der mangelhaften Beschwerde seien die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz damit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.  
 
2.5. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat kein explizites Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst