5A_373/2023 02.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_373/2023  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Region Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2023 (VWBES.2023.161). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 6. Mai 2023 verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Solothurn die Zurückbehaltung des Beschwerdeführers. Am 8. Mai 2023 verlängerte die KESB Region Solothurn die fürsorgerische Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Mai 2023 ab. Am 19. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss zur Medikation und zum Klinikaufenthalt als solchem äussert, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten; Anfechtungsgegenstand bildet einzig die Frage der fürsorgerischen Unterbringung und damit, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. 
 
3.  
Diesbezüglich äussert sich der Beschwerdeführer in erster Linie zu den Sachverhaltsfeststellungen, indem er entweder Behauptungen direkt in den angefochtenen Entscheid schreibt oder diese in der Beschwerdeschrift festhält. Sinngemäss gehen diese dahin, dass ihm Böses unterstellt werde, während effektiv Passanten Böses von ihm gewollt hätten, und dass nicht korrekt festgehalten werde, wieso er effektiv in der Klinik sei. Die Ausführungen bleiben allerdings durchwegs appellatorisch, weshalb sie nicht zu hören sind. 
 
4.  
In rechtlicher Hinsicht erfolgt einzig in einem Punkt eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, indem der Beschwerdeführer einen Widerspruch geltend macht, wenn auf Seite 2 des angefochtenen Entscheides festgehalten werde, es bestehe keine Selbstgefährdung, dann aber auf Seite 3 von konkreten Gefahren für seine Gesundheit gesprochen werde. Indes geht es auf Seite 2 unten um die Wiedergabe von Aussagen des zuständigen Oberarztes der Klinik, während die entscheidtragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf dem von Dr. med. B.________ erstellten Gutachten basieren, welches eine wahnhaft-psychotische Entwicklung im Sinn einer undifferenzierten schizophrenen Psychose diagnostizierte, eine fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht festhielt und von einer konkreten Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers ausging, weil dieser ohne Fortführung der Behandlung psychisch dekompensieren und verwahrlosen würde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli