9C_417/2023 10.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_417/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SVA Aargau, Durchführungsstelle Säumigenliste, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2023 (VBE.2022.74). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Juni 2023 (Poststempel) gegen das Urteil vom 9. Mai 2023, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 9C_512/2022 vom 6. April 2023 eine Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens vornahm und A.________ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.- auferlegte, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass Antrag und Begründung sachbezogen sein müssen, 
dass die Eingabe vom 23. Juni 2023 die inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, 
dass offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer (neben den von vornherein nicht sachbezogenen Begehren auf Löschung seines Namens aus der Liste der säumigen Versicherten sowie auf sofortige Aufhebung des Leistungsaufschubs) einen rechtsgenüglichen Antrag auf Abänderung des Dispositivs des kantonalen Urteils vom 9. Mai 2023 stellt, 
dass in seiner Eingabe jedenfalls eine hinreichende Begründung fehlt, weil er sich darin hautpsächlich mit Elektromagnetfeldern und Schallwellen befasst, welche in keinem Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen stehen, und er eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der - allein Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden - Neuverlegung der Kosten des früheren Verfahrens unterlässt, indem er sich darauf beschränkt, diese am Rande pauschal als ungerecht zu bezeichnen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann